Rz. 20

Die eingeschränkte Beiordnung hat eine teilweise Ablehnung des Beiordnungsantrags zum Inhalt. Es ist deshalb über das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu belehren (vgl. § 232 ZPO bzw. § 127 Abs. 24 ZPO). Beschwerdebefugt sind die Partei[31] und der Rechtsanwalt.[32]

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