Rz. 69

Endet der Auftrag vor der Fertigstellung des Gutachtens, hängt die Entstehung der Vergütung nach Abs. 1 S. 1 wesentlich vom Inhalt der getroffenen Vereinbarung ab. Haben die Parteien keine eindeutige Regelung getroffen, hat gemäß §§ 133, 157 BGB eine Auslegung der Vereinbarung zu erfolgen. Führt auch sie zu keinem befriedigenden Ergebnis, ist im Zweifel eine Abgrenzung nach Risikosphären vorzunehmen: Endet der Auftrag durch einen vom Rechtsanwalt nicht zu vertretenen Grund, steht ihm nach § 649 BGB eine angemessene Gebühr unter Berücksichtigung seiner bisherigen Arbeitsleistung zu.[69] Hauptanwendungsfall ist die Entziehung des Auftrages durch den Mandanten. Liegt die vorzeitige Beendigung des Mandats hingegen in der Sphäre des Anwalts, entsteht kein Vergütungsanspruch. Insoweit kommen in Betracht der Verlust der Zulassung, die Kündigung des Anwalts ohne wichtigen Grund oder gar sein Tod.

[69] Gerold/Schmidt/Mayer, § 34 Rn 31; so auch Hansens/Braun/Schneider, Teil 8 Rn 52, die den Vergütungsanspruch freilich über eine Analogie zu VV 2103 begründen.

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