Rz. 58

Erforderlich ist ferner eine eigene Stellungnahme des Anwalts.[62] Fehlt sie, liegt kein Gutachten vor, sondern lediglich eine Auskunft. Eine bloße Bestandsaufnahme und Wiedergabe der veröffentlichten Rechtsprechung und Literatur reicht daher nicht aus. Erforderlich sind vielmehr auch Ausführungen dazu, wie sich die Rechtsprechung und die in der Literatur vertretenen Auffassungen auf die Beantwortung der zu begutachtenden Frage auswirken und welche Auffassung der Anwalt aus welchen Gründen für zutreffend hält. Das Erfordernis einer eigenen Stellungnahme darf allerdings nicht überstrapaziert werden. So braucht der Anwalt dann keine eigene Stellungnahme abzugeben, wenn die verschiedenen Lösungen zum selben Ergebnis führen. Ebenso kann es ausreichen, wenn der Anwalt darauf hinweist, dass die Frage offen ist und eine verbindliche klare Entscheidung nicht getroffen werden kann. Der Auftraggeber muss dann allerdings dem Gutachten die Gründe hierfür entnehmen können.

 

Rz. 59

Das Gutachten muss eine juristische Begründung enthalten.[63] Dies bedeutet jedoch lediglich, dass die Rechtslage Anknüpfungspunkt sein muss. Das Schwergewicht des Gutachtens kann im Einzelfall auch in nicht-juristischen Bereichen liegen, etwa wenn der Anwalt sich bei der Begutachtung einer Arzthaftungsfrage mit medizinischen Problemen auseinander zu setzen hat.

 

Rz. 60

Das Gutachten muss grundsätzlich unparteiisch sein.[64] Der Anwalt hat sich stets vor Augen zu halten, dass sein Auftraggeber eine objektive Aufklärung über die bestehende Rechtslage wünscht. Er darf sich daher nicht von Parteiinteressen oder Zweckmäßigkeitserwägungen leiten lassen.

[62] OLG Karlsruhe BB 1976, 334; OLG München JurBüro 1999, 298; Gerold/Schmidt/Mayer, § 34 Rn 26.
[63] Mayer/Kroiß/Winkler, VV 2103 a.F. Rn 9; Hansens/Braun/Schneider, Teil 8 Rn 47.
[64] Bischof/Jungbauer/Bischof, RVG, § 34 Rn 38 ff.; Gerold/Schmidt/Mayer, § 34 Rn 25.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge