Rz. 15

Erscheint ein Mandant beim Anwalt und schildert einen Lebenssachverhalt, liegt darin regelmäßig das Angebot zum Abschluss eines Anwaltsvertrags, der zumindest eine Beratung über die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder -verteidigung zum Gegenstand hat. In der bloßen Entgegennahme der Informationen liegt jedoch noch keine Annahme dieses Angebots.[11] Vielmehr benötigt der Rechtsanwalt diese Daten, um überhaupt entscheiden zu können, ob er das Angebot seines potentiellen Auftraggebers annimmt. Die bloße Entgegennahme von Sachverhaltsinformationen, aus denen der Anwalt ein Schreiben verfassen kann, begründet daher noch keinen Vergütungsanspruch.[12]

[11] So auch Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 1 Rn 74.

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