Verfahrensgang

LG Cottbus (Entscheidung vom 03.02.2005; Aktenzeichen 4 O 210/04)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 3. Februar 2005 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus (4 O 210/04) unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 5.588,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. September 2003 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 30 % und die Beklagten 70 % zu tragen. Die Kosten des Rechtstreits zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil beschwert die Klägerin um 5.052,58 EUR und die Beklagten um 5.588,40 EUR.

 

Gründe

I.

Von der Darstellung des Sachverhaltes wird abgesehen. Ein Rechtsmittel gegen das Urteil wird nicht stattfinden. Die Revision ist nicht zugelassen. Die Beschwer beider Parteien übersteigt den Betrag von 20.000.00 Euro nicht, so dass die Nichtzulassungsbeschwerde nicht statthaft ist.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat die Zustellung des angefochtenen Urteils mit Empfangsbekenntnis vom 15.04.2005 bestätigt und seine Angaben auf Frage des Senats in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bekräftigt. Zwar liegen zwischen der Versendung der Urteilsausfertigung (23.02.2005) und dem Empfangsdatum über sieben Wochen. Indessen werden die Berufungsfrist und die Berufungsbegründungsfrist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht bereits dadurch in Gang gesetzt, dass das zuzustellende Schriftstück in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt. Vielmehr ist erforderlich, dass der Rechtsanwalt von dem durch den Eingang in seiner Kanzlei erlangten Gewahrsam Kenntnis erhalten hat (vgl. BGH VersR 1982, 273). Notwendig ist ferner, dass er zumindest die Möglichkeit der inhaltlichen Kenntnisnahme hat (vgl. BGH NJ/W-RR 1992, 252). Außerdem muss er sich nach außen erkennbar entschlossen haben, das Dokument endgültig als ihm zugestellt zu behalten (vgl. BGH MDR 1994, 718). Diesen Zeitpunkt trägt der Rechtsanwalt in das Empfangsbekenntnis ein. Grundsätzlich muss auf die Richtigkeit seiner Angaben vertraut werden. Nur dann, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie nicht zutreffen, können sie widerlegt werden, wobei das Gericht von Amts wegen zur Aufklärung beizutragen hat (vgl. BGH VersR 1980, 90).

Dazu sieht der Senat im Streitfall allerdings keinen Anlass. Denn der einzige Hinweis auf eine angeblich frühere Zustellung des landgerichtlichen Urteils, auf den die Beklagten die Rüge der Unzulässigkeit der Berufung stützen, ist die zeitliche Divergenz zwischen ihrem eigenen Empfangsbekenntnis und dem des Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Sie kann indessen ihre einfache Erklärung darin finden, dass dieser nicht früher in der Lage und bereit war, den Inhalt des angefochtenen Urteils zur Kenntnis zu nehmen.

Weitere Anhaltspunkte dafür, dass sein Empfangsbekenntnis inhaltlich unrichtig sein könnte, bieten weder der Beklagtenvortrag noch der übrige Akteninhalt.

III.

In der Sache hat das Rechtsmittel zum Teil Erfolg. Der Klägerin steht gegen die Beklagten eine Forderung in Höhe von 5.588,40 EUR zu.

1.

Ihr vertraglicher Anspruch, das ausgekehrt zu erhalten, was die Beklagten bei der Abwicklung der Folgen aus dem tödlichen Unfall des Ehemannes der Klägerin von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners erstritten haben, wird grundsätzlich auch von den Beklagten nicht geleugnet. Insoweit steht die Klageforderung als solche außer Streit.

Allerdings hat die Klägerin im Verlauf des Berufungsverfahrens die Klagesumme um den Betrag von 785,81 EUR erhöht.

Zum einen beruht das darauf, dass sie die von den Parteien bereits einander gegenübergestellten Ansprüche teilweise anders rechnerisch bewertet hat als bisher, was nach § 264 Nr. 2 ZPO keine Klageänderung bedeutet und prozessrechtlich nicht zu beanstanden ist, sondern lediglich im Rahmen der sachlichen Prüfung der Klage von Belang ist.

Zum anderen führt die Klägerin indessen eine Klageerweiterung ein, indem sie erstmals einen Verzugszinsschaden in Höhe von 357,52 EUR geltend macht und dies mit völlig neuem Tatsachenvortrag unterlegt. Die Beklagten haben sich darauf mit dem Antrag, die Berufung - auch insoweit - zurückzuweisen, rügelos eingelassen. Das könnte man als stillschweigende Einwilligung in die Klageänderung werten, § 533 Nr. 1 ZPO. Dennoch ist sie nicht zulässig. Die Vorschrift des § 533 Nr. 2 ZPO setzt nämlich außerdem voraus, dass die Partei sich auf Tatsachenvortrag stützt, den das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat, für neue Tatsachen gilt das somit nur dann, wenn deren Berücksichtigung zulässig ist, § 529 Abs. 1 Nr. 2. ZPO. Dies richte...

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