Rz. 3

Für die Verkehrsanwaltsgebühr gilt Nr. 1. Die dortige Gebühr nach VV 3400 wird reduziert, wenn sich der Auftrag erledigt, bevor der Verfahrensbevollmächtigte beauftragt worden ist oder der Rechtsanwalt gegenüber dem Verfahrensbevollmächtigten der VV 3400 ff. tätig geworden ist.

 

Rz. 4

Bei Wertgebühren reduziert sich der ohnehin schon auf 1,0 begrenzte Höchstsatz auf 0,5.

 

Rz. 5

Soweit der Anwalt mehrere Auftraggeber vertritt, gilt ungeachtet dessen VV 1008. Die Höchstgrenze erhöht sich bei gemeinschaftlicher Beteiligung also je weiterem Auftraggeber um 0,3, höchstens um 2,0, sodass der Anwalt bei Vertretung von zwei Auftraggebern die Verkehrsanwaltsgebühr bis höchstens 0,8 erhält.

 

Rz. 6

Bei Betragsrahmengebühren wird der Höchstbetrag von 500 EUR auf 250 EUR herabgesetzt. Auch hier gilt, dass bei Vertretung mehrerer Auftraggeber dieser Höchstbetrag nach VV 1008 um 30 % je weiteren Auftraggeber zu erhöhen ist.

 

Rz. 7

Wegen der Einzelheiten siehe hierzu die Kommentierung zu VV 3400, in der die Reduzierung wegen des Sachzusammenhangs mit behandelt wird.

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