Rz. 211

Zum anderen hat die bedürftige Partei keinen wirtschaftlichen Nachteil, wenn sie die Umsatzsteuer selbst zahlt, da sie den Betrag (vorher) vom Fiskus einfordern kann. Deshalb wird die Geltendmachung der Umsatzsteuer gegenüber der bedürftigen vorsteuerabzugsberechtigten Partei von der Sperrwirkung des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht erfasst.[404] Der Anwalt kann der Partei eine Rechnung stellen und von ihr die Umsatzsteuer einfordern. Die Partei kann sich nach Erstellung einer den umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen entsprechenden Kostenrechnung durch den Rechtsanwalt die an diesen gezahlte Umsatzsteuer von ihrem Finanzamt im Wege des Vorsteuerabzugs erstatten lassen. Für die vorsteuerabzugsberechtigte Partei stellt somit der ihr von dem Prozessbevollmächtigten in Rechnung zu stellende Umsatzsteuerbetrag einen durchlaufenden Posten dar. Wird der Rechtsanwalt auf diese Weise insoweit befriedigt, hat er das der Staatskasse anzuzeigen (Abs. 5), um eine Anrechnung zu ermöglichen (§ 58).

[404] BGH 12.6.2006 – II ZB 21/05, AGS 2007, 628 = RVGreport 2006, 392 = NJW-RR 2007, 285; OLG Hamburg AGS 2013, 428 = RVGreport 2013, 348 = NJW-Spezial 2013, 572.

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