Rz. 390

§ 17 Abs. 3 ZwVwV stellt klar, dass der als Rechtsanwalt zugelassene Verwalter für solche Tätigkeiten die tarifliche Vergütung des RVG verlangen kann, die ein nicht als Rechtsanwalt zugelassener Zwangsverwalter einem Anwalt übertragen hätte.[708] Diese Regelung entspricht § 5 InsVV (siehe Rdn 344). Führt etwa der anwaltliche Zwangsverwalter einen Rechtsstreit mit den Mietern des zwangsverwalteten Objekts, kann er dafür nach dem RVG abrechnen.[709]

 

Rz. 391

Auch wenn die Voraussetzung der fiktiven Anwaltseinschaltung erfüllt ist, hat der anwaltliche Zwangsverwalter ein Wahlrecht. Er kann nach dem RVG liquidieren oder die aufgewandte Zeit nach den Sätzen der ZwVwV nach Stunden abrechnen, sofern eine Stundenabrechnung zulässig ist.[710]

 

Rz. 392

Wählt er die Vergütung nach dem RVG, muss der Verwalter indes eine Berechnung nach § 10 erstellen; anderenfalls ist die Vergütung nicht fällig.[711] Eine Vergütung nach der Zwangsverwalterverordnung steht dem Verwalter nur für solche (erforderlichen) Tätigkeiten zu, die er in Ausübung seines Amtes entfaltet hat. Bei Tätigkeiten, die er nach Zustellung des die Zwangsverwaltung aufhebenden Beschlusses erbracht hat, ist dies nur ausnahmsweise der Fall.[712]

[709] Pape, NZI 2004, 187.
[710] BGH 25.8.2004 – IXa ZB 32/03; Zimmermann, Anwaltsvergütung außerhalb des RVG, Rn 423.

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