Für die Wahrnehmung des gerichtlichen Termins (s. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV) ist dem Rechtsanwalt nach dem Wert der rechtshängigen Klageforderung i.H.v. 12.000,00 EUR eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV entstanden. Außerdem hat der Rechtsanwalt Verhandlungen über die in diesem Rechtsstreit nicht rechtshängige Kaufpreisforderung i.H.v. 8.000,00 EUR geführt, sodass ihm die Terminsgebühr nach Abs. 2 der Anm. zu Nr. 3104 VV nach diesem Betrag angefallen ist. Gem. § 15 Abs. 1 RVG ist dem Anwalt eine einheitliche Terminsgebühr nach der Summe der Einzelgegenstandswerte, mithin nach einem Wert von 20.000,00 EUR erwachsen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge