Rz. 25

Die Erstattungsansprüche des Auftraggebers auf Ersatz seiner notwendigen Auslagen müssen an den Anwalt abgetreten worden sein. Es muss also eine nach dem § 398 BGB formwirksame Abtretung vorliegen. Es reicht keineswegs aus, dass der Verteidiger kraft seiner Vollmacht berechtigt ist, die Kostenerstattungsansprüche in Empfang zu nehmen oder einzuziehen. Dies gilt auch dann, wenn der Mandant den Rechtsanwalt ausdrücklich mit der Einziehung des Erstattungsbetrages beauftragt und ihn zur Verfügung über den Erstattungsbetrag ermächtigt hat. Eine solche Inkassovollmacht oder Einzugsermächtigung ersetzt nicht die erforderliche Abtretung.[17]

 

Rz. 26

Nach einem Teil der Rechtsprechung soll die Abtretung unwirksam sein, wenn sie in der formularmäßig ausgestalteten Vollmachtsurkunde "erklärt" wird (Verstoß gegen § 305c BGB),[18] zumindest, wenn die Abtretung nur kleingedruckt ist[19] oder wenn weder in der Überschrift noch sonst in hervorgehobener Weise ein deutlicher Hinweis hierauf erfolgt.[20]

Das dürfte jedoch zu weit gehen, zumal keine gesetzliche Regelung existiert, gegen die hierdurch verstoßen würde. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Abtretung in einer Vollmachtsurkunde enthalten ist.[21] Was daran überraschend sein soll, dass ein Verteidiger sein Geld haben will, ist nicht nachvollziehbar. Auch eine Benachteiligung des Mandanten kann in einer solchen Abtretung nicht liegen. Die Abtretung greift ja nur für den Fall, dass der Mandant die Vergütung noch nicht bezahlt hat. Dann hat er aber kein schützenwertes Interesse, die Kostenerstattung einzuziehen, ohne seinen Verteidiger zu bezahlen.

 

Hinweis

In Anbetracht der zum Teil nicht nachvollziehbaren Rechtsprechung der Instanzen ist ein Verteidiger ungeachtet dessen gut beraten, die Abtretung stets in einer gesonderten Erklärung zu vereinbaren und im Original mit beiden Unterschriften des Anwalts und des Mandanten zur Gerichtsakte zu reichen.

[17] KG JurBüro 1980, 1200; OLG Braunschweig NdsRpfl 1985, 147; LG Hannover NdsRpfl 1983, 97; a.A. noch die Vorinstanz: LG Berlin JurBüro 1980, 391; Burhoff/Volpert, RVG, § 43 Rn 7.
[18] LG Düsseldorf 19.7.2005 – X Qs 92/05, AGS 2007, 34.
[19] LG Konstanz Rpfleger 2008, 596.
[21] OLG Rostock 30.4.2018 – 20 Ws 78/18, AGS 2018, 330 = RVGreport 2018, 307 = NJW-Spezial 2018, 381; LG Köln 13.8.2019 – 323 Qs 87/19, AGS 2019, 504 = RVGreport 2020, 69 = NJW-Spezial 2020, 28; LG Leipzig AGS 2010, 129 m. Anm. Volpert = RVGreport 2010, 185; LG Hamburg AnwBl 1977, 70; Burhoff/Volpert, RVG, § 43 Rn 15 unter Aufgabe der in der Voraufl. vertretenen Gegenauffassung; Meyer/Kroiß/Kroiß, § 43 Rn 7; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, § 43 Rn 12; Riedel/Sußbauer/Kremer, § 43 Rn 10; Hartung/Schons/Enders/Hartung, § 43 Rn 18.

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