Rz. 26

Nach § 61 S. 1 GKG ist bei Einreichung einer Klage oder eines anderweitigen verfahrenseinleitenden oder den Streitgegenstand erweiternden Antrags, der Gerichtsgebühren auslöst, grundsätzlich der Streitwert anzugeben.

 

Rz. 27

Die Wertangabe kann vom Kläger oder einem anderweitigen Antragsteller jederzeit berichtigt werden (§ 61 S. 2 GKG). Die Wertangabe in der Klage- oder Antragsschrift bindet das Gericht nicht. Sie ist lediglich eine Entscheidungshilfe bei der Festsetzung des vorläufigen Werts. Das Gericht kann den Wert daher auch abweichend von der Wertangabe des Klägers oder Antragstellers festsetzen. Zwar ist das Gericht bei der endgültigen Wertfestsetzung nicht an die Angaben des Klägers zur Wertfestsetzung gebunden. Die Rechtsprechung misst der Wertangabe nach § 61 GKG jedoch eine maßgebliche Indizwirkung bei, so dass der Kläger nicht ohne Weiteres von seiner ursprünglichen Wertangabe erfolgreich wieder Abstand nehmen kann.

 

Rz. 28

Dabei übersieht die Rechtsprechung allerdings, dass nicht der Rechtsanwalt die Wertangaben nach § 61 GKG abgibt, sondern seine Partei. Der Anwalt muss die Angaben vortragen, die ihm seine Partei an die Hand gibt. Er hat auch grundsätzlich keine Möglichkeit, eine vorläufige Wertfestsetzung korrigieren zu lassen. Weder ist eine Beschwerde nach § 32 Abs. 2 RVG i.V.m. § 68 GKG gegen die vorläufige Wertfestsetzung zulässig (siehe Rdn 41)[8] noch besteht die Möglichkeit der Beschwerde nach § 67 GKG, da diese nur auf Herabsetzung gerichtet ist. Der Rechtsanwalt muss vielmehr zunächst eine falsche Wertangabe seiner Partei hinnehmen und hat erst nach Beendigung des Rechtsstreits die Möglichkeit, die endgültige Wertfestsetzung mit der Beschwerde anzufechten.

[8] OLG Schleswig NZS 2012, 879.

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