Rz. 79

Analog VV 3306 entsteht auch dann eine 0,5-Verfahrensgebühr, wenn die Parteien im Mahnverfahren eine Einigung treffen und darin auch nicht anhängige Gegenstände mit einbeziehen (vgl. auch Rdn 110 ff.).

 

Beispiel: Der Rechtsanwalt erhält den Auftrag, Ansprüche gegen den Gegner in Höhe von 5.000 EUR mittels Mahnbescheid geltend zu machen. Nach Zustellung des Mahnbescheides kommt es zu einer telefonischen Besprechung, in deren Verlauf man sich auf eine Gesamtzahlung von 4.000 EUR seitens des Gegners einigt. Hierdurch werden noch weitere nicht anhängige Ansprüche von 2.000 EUR mit erledigt.

Neben einer 1,0 Verfahrensgebühr aus dem Wert der anhängigen Ansprüche von 5.000 EUR, kann der Rechtsanwalt zudem noch 0,5 Verfahrensgebühr analog VV 3306 aus dem Wert der nicht anhängigen Ansprüche von 2.000 EUR berechnen. Hierbei gilt es allerdings die Regelung des § 15 Abs. 3 zu beachten, wonach dem Anwalt nicht mehr als eine 1,0 Verfahrensgebühr aus dem Gesamtwert beider Ansprüche zusteht.

 
1.

1,0-Verfahrensgebühr, VV 3305

(Wert: 5.000,00 EUR)
  334,00 EUR
2.

0,5-Verfahrensgebühr, VV 3306

(Wert: 2.000,00 EUR)
   83,00 EUR
      417,00 EUR
 

gem. § 15 Abs. 3 nicht mehr als

1,0 aus 7.000,00 EUR
446,00 EUR  
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 437,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   83,03 EUR
Gesamt   520,03 EUR

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