Rz. 91

Aus der Formulierung "Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung des Verfahrens gerichtet sind" ist ersichtlich, dass eine Terminsgebühr auch dann anfällt, wenn die Gegenstände noch gar nicht anhängig sind. Denn vermeiden lässt sich begrifflich nur dann etwas, wenn dies bei Gericht noch gar nicht anhängig ist. Jedoch erfordert diese Alternative, dass bereits durch den Mandanten ebenfalls ein unbedingter Auftrag zur Betreibung des gerichtlichen Mahnverfahrens vorliegt. Ist dies nicht der Fall, kann nämlich VV Teil 3 keine Anwendung finden. Vielmehr greift dann ggf. VV 2300.

 

Rz. 92

Eine Terminsgebühr entsteht sogar schon dann, wenn der Prozessgegner die auf eine Erledigung des Verfahrens gerichteten Äußerungen zwecks Prüfung und Weiterleitung an seine Partei lediglich zur Kenntnis nimmt.[70]

 

Rz. 93

 

Beispiel: Der Anwalt erhält Mahnbescheidauftrag über 10.000 EUR. Er reicht zunächst Mahnbescheid wegen eines Betrages von 6.000 EUR ein; anschließend setzt er sich mit dem Gegner telefonisch in Verbindung, um die Sache ggf. gütlich zu bereinigen. Nach Erörterung kommt man überein, dass nach Zahlung eines Betrages von insgesamt 8.000 EUR die Angelegenheit – auch hinsichtlich der restlichen nicht anhängigen 4.000 EUR – bereinigt sein soll.

Der Anwalt erhält die Terminsgebühr nach VV 3104 aus den gesamten 10.000 EUR, also auch aus den nicht anhängigen 4.000 EUR. Diesbezüglich wurde das Verfahren vermieden.

Werden Besprechungen über weitergehende Ansprüche geführt, ohne dass es zu einer Einigung kommt, entsteht die Terminsgebühr auch aus dem Mehrwert. Hinzu kommt auch eine 0,5-Verfahrensgebühr nach VV 3305, 3306, wobei § 15 Abs. 3 zu beachten ist.

 

Beispiel: Mahnverfahren, Besprechung mit dem Antragsgegner auch über weitergehende Ansprüche (keine Begrenzung nach § 15 Abs. 3)

Der Anwalt hatte einen Mahnbescheid in Höhe von 3.000 EUR erwirkt. Anschließend verhandelt er mit dem Gegner unter Einbeziehung weiterer nicht anhängiger 2.000 EUR. Eine Einigung kommt nicht zustande.

Neben der 1,0-Verfahrensgebühr aus dem Wert des Mahnverfahrens (3.000 EUR) entsteht aus dem Mehrwert der 2.000 EUR eine 0,5-Verfahrensgebühr nach VV 3305, 3306. Die Begrenzung nach § 15 Abs. 3 greift nicht. Die Terminsgebühr entsteht aus dem Gesamtwert.

 
1.

1,0-Verfahrensgebühr, VV 3305

(Wert: 3.000,00 EUR)
  222,00 EUR
2.

0,5-Verfahrensgebühr, VV 3305, 3306

(Wert: 2.000,00 EUR)
   83,00 EUR
      305,00 EUR
 

gem. § 15 Abs. 3 nicht mehr als

1,0 aus 5.000,00 EUR
334,00 EUR  
3.

1,2-Terminsgebühr, VV Vorb. 3.3.2 i.V.m. VV 3104

(Wert: 5.000,00 EUR)
  400,80 EUR
4. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 725,80 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   137,90 EUR
Gesamt   863,70 EUR
 

Beispiel: Mahnverfahren, Besprechung mit dem Antragsgegner auch über weitergehende Ansprüche (Begrenzung nach § 15 Abs. 3)

Der Anwalt hatte einen Mahnbescheid in Höhe von 9.000 EUR erwirkt. Anschließend verhandelt er mit dem Gegner unter Einbeziehung weiterer nicht anhängiger 1.000 EUR. Eine Einigung kommt nicht zustande.

Neben der 1,0-Verfahrensgebühr aus dem Wert des Mahnverfahrens (9.000 EUR) entsteht unter Beachtung des § 15 Abs. 3 aus dem Mehrwert der 1.000 EUR eine 0,5-Verfahrensgebühr nach VV 3305, 3306. Die Terminsgebühr entsteht aus dem Gesamtwert.

 
1.

1,0-Verfahrensgebühr, VV 3305

(Wert: 9.000,00 EUR)
  558,00 EUR
2.

0,5-Verfahrensgebühr, VV 3305, 3306

(Wert: 1.000,00 EUR)
   44,00 EUR
      602,00 EUR
 

gem. § 15 Abs. 3 nicht mehr als

1,0 aus 10.000,00 EUR
614,00 EUR  
3.

1,2-Terminsgebühr, VV Vorb. 3.3.2 i.V.m. VV 3104

(Wert: 10.000,00 EUR)
  736,80 EUR
4. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.358,80 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   258,17 EUR
Gesamt   1.616,97 EUR

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