Rz. 23

Wird der Rechtsanwalt im Mahnverfahren für mehrere Personen[14] tätig, erhöht sich die Gebühr nach VV 3305 für jede weitere Person gemäß VV 1008 um (Addition) den Satz von 0,3, soweit der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist.[15] Dies ergibt sich aus VV Vorb. 1. Dort ist festgelegt, dass der Rechtsanwalt die Gebühren dieses Teils des VV neben den in anderen Teilen des VV bestimmten Gebühren erhält. Mehrere Erhöhungen dürfen jedoch den Gebührensatz von 2,0-Gebühren nicht übersteigen.

 

Beispiel: Mahnverfahren für mehrere Auftraggeber, derselbe Gegenstand

Der Anwalt erwirkt für zwei Mandanten als Gesamtgläubiger einen Mahnbescheid über 10.000 EUR.

Es entsteht die Gebühr nach VV 3305, die sich jedoch nach VV 1008 um 0,3 erhöht.

 
1.

1,3-Verfahrensgebühr, VV 3305, 1008

(Wert: 10.000,00 EUR)
  798,20 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 818,20 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   155,45 EUR
Gesamt   973,65 EUR
 

Rz. 24

Eine Erhöhung findet auch dann statt, wenn ein gegen mehrere Gesamtschuldner gerichtetes Mahnverfahren nach Abgabe beim Streitgericht zunächst gegen jeden Gesamtschuldner getrennt geführt und später wieder zusammengeführt wird. Es liegt nur eine Angelegenheit i.S.d. § 15 vor mit der Folge, dass die nach VV 1008 erhöhten Gebühren nur einmal entstehen.[16] Dies gilt gerade dann, wenn der Antragsteller gleichzeitig gegen mehrere Antragsgegner ein Mahnverfahren beantragt, wobei für jeden Antragsgegner je ein gesonderter Antragsvordruck verwendet wird, die jeweils andere Partei aber ausdrücklich als Gesamtschuldner erwähnt worden ist. Daraus folgt, dass der Antragsteller die Antragsgegner in einem einheitlichen gerichtlichen Verfahren in Anspruch nehmen will. Die subjektive Klagehäufung ist auch im Mahnverfahren statthaft. Trotz der Mehrzahl der Antragsformulare handelt es sich um ein einheitliches Verfahren.[17]

[14] Nicht Auftraggeber wie noch zu BRAGO-Zeiten; vgl. § 6 BRAGO.
[15] OLG Stuttgart MDR 1977, 852; OLG München JurBüro 1994, 424.
[16] AG Kamen AGS 2007, 26.
[17] Zöller/Seibel, § 690 Rn 23.

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