Rz. 32

Wird der Anwalt beauftragt, gegen die Kostenfestsetzung vorzugehen oder vertritt er den Auftraggeber in einem von der Gegenseite eingeleiteten Verfahren, so erhält er eine gesonderte Vergütung (§ 18 Abs. 1 Nr. 3). Insoweit ist in § 18 Abs. 1 Nr. 3 jetzt klargestellt, dass Erinnerungen in der Kostenfestsetzung immer eigene Angelegenheiten darstellen, auch wenn keine Entscheidung des Rechtspflegers, sondern – wie hier – des Urkundsbeamten angegriffen wird.

 

Rz. 33

Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach den Vorschriften in VV Teil 3. Damit kann der Rechtsanwalt nach VV 3500 eine 0,5-Verfahrensgebühr und nach VV 3513 eine 0,5-Terminsgebühr in den genannten Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren erhalten. Durch diese Gebühren wird die Tätigkeit des Rechtsanwalts im gesamten Verfahren abgegolten bis zur abschließenden Entscheidung durch das Disziplinargericht, das Anwaltsgericht oder das zuständige Beschwerdegericht.

 

Rz. 34

Der Gegenstandswert für die Gebühren nach VV 3500, 3513 bemisst sich gem. § 23 Abs. 2 danach, in welchem Umfang eine Abänderung des Festsetzungsbeschlusses beantragt wird (siehe VV Vorb. 4 Rdn 82).

 

Rz. 35

Wird der Beschwerde oder Erinnerung abgeholfen und geht hiergegen nunmehr die Gegenseite vor, so handelt es sich um zwei Verfahren, so dass die Gebühren nach VV 3500, 3513 zweimal anfallen.[24] § 16 Nr. 12 steht dem nicht entgegen, da nicht gegen dieselbe Kostenfestsetzung mehrere Beschwerden oder Erinnerungen eingelegt werden (siehe VV Vorb. 4 Rdn 70).[25] Der Abhilfebeschluss stellt vielmehr einen neuen Festsetzungsbeschluss dar (siehe VV Vorb. 4 Rdn 74), der selbstständig anfechtbar ist.

[24] BPatGE 27, 235; a.A. OLG Schleswig SchlHA 1989, 47.
[25] BGH 14.7.1952 – IV ZR 81/52, BGHZ 7, 152; OLG Celle JurBüro 1961, 137.

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