Rz. 69

Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede die strafrechtliche Verfolgung einstellende Entscheidung muss gleichzeitig darüber befinden, wer die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Beteiligten zu tragen hat. Auch ein Vergleich, etwa im Privatklageverfahren, kann als Kostengrundentscheidung in Betracht kommen.[36] Auf Grund dieser Kostenentscheidung wird dann gemäß § 464b StPO vom Rechtspfleger (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 RPflG) der jeweils zu erstattende Betrag festgesetzt.

 

Rz. 70

Die Tätigkeit im Kostenfestsetzungsverfahren sowie die Tätigkeit im Verfahren auf Erlass einer Kostenentscheidung, einschließlich eines Ergänzungs- oder Berichtigungsantrags und der Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung (§ 464 Abs. 3 StPO), gehören noch zu den Aufgaben des Anwalts im Ausgangsverfahren und werden daher durch Gebühren der VV 4104 ff. abgegolten (VV Vorb. 4.1 Abs. 2; § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 13).[37]

 

Rz. 71

Gleiches gilt für ein Verfahren auf Festsetzung des Streitwertes nach §§ 32 oder 33 (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 3).

 

Rz. 72

Soweit der Anwalt ausschließlich mit der Tätigkeit im Kostenfestsetzungsverfahren beauftragt ist, mit dem Erwirken einer Kostenentscheidung oder mit einer Kostenbeschwerde, gilt insoweit VV 4302 Nr. 2 (bislang § 91 Nr. 1 BRAGO).[38] Die gegenteilige Auffassung von Hartmann,[39] es gelte insoweit VV 3403 (bislang § 56 Abs. 1 BRAGO), ist abzulehnen, da Abs. 5 Nr. 1 die Gebühren des VV Teil 3 ausdrücklich nur für die Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren anordnet. Die Gegenauffassung würde darüber hinaus zu dem kuriosen Ergebnis führen, dass der Anwalt bei einer hohen Kostenerstattungsforderung mehr an Gebühren erhielte als der Verteidiger im vorangegangenen Verfahren, da VV 3403 im Gegensatz zu den VV 4100 ff. keinen Höchstbetrag vorsieht.

[36] Nach Meyer-Goßner/Schmitt, vor § 374 StPO Rn 10 m.w.N. bedarf es allerdings insoweit einer Übernahme in die gerichtliche Kosten- und Auslagenentscheidung; ansonsten kommt eine Festsetzung nicht in Betracht (siehe auch LG Marburg JurBüro 1981, 239 m. Anm. Mümmler).
[37] Hansens, BRAGO, § 96 Rn 1.
[38] Hansens, BRAGO, § 96 Rn 2; für das Kostenfestsetzungsverfahren: LG Krefeld JurBüro 1979, 240 m. Anm. Mümmler.
[39] § 96 BRAGO Rn 6.

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