Rz. 73

Gegen die Kostenfestsetzung ist seit der Änderung des RPflG durch das Dritte Gesetz zur Änderung des RPflG vom 6.8.1998 gemäß § 11 Abs. 1 RPflG dasjenige Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Die früher gegebene Durchgriffserinnerung ist abgeschafft. Dies wiederum bedeutet, dass gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss in Strafsachen grundsätzlich die sofortige Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO gegeben ist, wobei wiederum umstritten ist, ob die Beschwerdefrist nach § 311 Abs. 2 StPO eine Woche[40] oder gemäß § 464b S. 3 StPO i.V.m. §§ 104 Abs. 3, 577 Abs. 2 S. 1 ZPO zwei Wochen[41] beträgt.

 

Rz. 74

Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde ist, dass ein Beschwerdewert von 200 EUR überschritten wird (§ 304 Abs. 3 StPO). Über die Beschwerde entscheidet das Beschwerdegericht, sofern der Rechtspfleger nicht abhilft. Eine weitere Beschwerde ist nicht gegeben. Auch kommt in Strafsachen – im Gegensatz zu den zivilrechtlichen Angelegenheiten – die Rechtsbeschwerde nicht in Betracht.[42]

 

Rz. 75

Ist der Beschwerdewert nicht erreicht, so ist wie bisher die Erinnerung gegeben (§ 11 Abs. 2 RPflG). Über die Erinnerung entscheidet der Rechtspfleger, soweit er ihr abhilft. Anderenfalls legt er sie dem Instanzrichter vor, der abschließend und unanfechtbar entscheidet.

 

Rz. 76

Hilft der Rechtspfleger der Erinnerung ab, so kann hiergegen wiederum eine erneute Erinnerung eingelegt werden. Auch dieser Erinnerung kann der Rechtspfleger abhelfen. Anderenfalls muss er die Sache dem Richter vorlegen.

[40] LG Nürnberg-Fürth JurBüro 1973, 1077; LG Zweibrücken MDR 1994, 844; OLG Düsseldorf Rpfleger 1999, 527; OLG Karlsruhe AGS 2000, 132 = JurBüro 2000, 203.
[41] LG Würzburg Rpfleger 1972, 222; OLG München Rpfleger 1972, 181; LG Regensburg JurBüro 1974, 211 m. Anm. Mümmler; OLG Düsseldorf JurBüro 1979, 398 m. Anm. Mümmler; OLG München JurBüro 1985, 1515 m. Anm. Mümmler; OLG Koblenz Rpfleger 2000, 126; OLG Hamm, 3. Strafsenat, 7.3.2000 – 3 Ws 773/99 – und 21.12.2000 – 3 Ws 364/2000.

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