Rz. 15

Ebenfalls kein Fall des § 52 liegt vor, wenn der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt mit dem Beschuldigten eine Vergütungsvereinbarung getroffen hat.[7] Solche Vergütungsvereinbarungen sind zulässig (siehe § 3a Rdn 25 ff.), wie sich insbesondere aus § 101 BRAGO ergab. In diesen Fällen kommt zwischen dem Pflichtverteidiger und dem Beschuldigten nur eine Vergütungsvereinbarung zustande, nicht auch ein Anwaltsvertrag.[8]

 

Rz. 16

Ist eine solche Vergütungsvereinbarung zwischen dem gerichtlich bestellten Rechtsanwalt und dem Beschuldigtem getroffen worden, so kann der Anwalt ohne die Beschränkungen des § 52 die vereinbarte Vergütung jederzeit verlangen. Insbesondere kann er auch Vorschüsse verlangen.[9] Er darf allerdings seine weitere Tätigkeit nicht von der Zahlung der vereinbarten Vergütung oder von einem Vorschuss hierauf abhängig machen.[10]

[7] BGH 3.5.1979 – III ZR 59/78, NJW 1980, 1394; Hansens, BRAGO, § 100 Rn 2.
[8] N. Schneider, Die Vergütungsvereinbarung, Rn 221 ff.
[9] N. Schneider, Die Vergütungsvereinbarung, Rn 228.
[10] N. Schneider, Die Vergütungsvereinbarung, Rn 228.

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