Rz. 187

Die sofortige Beschwerde gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 793 ZPO bzw. die befristete Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RPflG gegen Vollstreckungsentscheidungen des Rechtspflegers stellen anders als die Erinnerung gemäß § 766 ZPO gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 eine besondere Angelegenheit und damit eine gesondert zu vergütende Tätigkeit dar. In derartigen Fällen erwächst dem Anwalt zusätzlich eine Gebühr nach VV 3500, 3513.[178]

 

Rz. 188

§ 15 Abs. 6 findet keine Anwendung, weil diese Erinnerung nicht zum Rechtszug i.S.v. § 19 gehört. Hinzukommen kann auch noch eine Terminsgebühr nach VV 3513. Die sofortige Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RpflG stellt der Gesetzgeber der sofortigen Beschwerde gemäß §§ 11 Abs. 1 RpflG, 793 ZPO gleich, weil die Arbeit des Rechtsanwalts mit der Vorbereitung und Einreichung der Beschwerde vergleichbar ist.[179]

 

Beispiel: Rechtsanwalt R beantragt den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen einer titulierten Forderung von 2.000 EUR. Der Rechtspfleger weist den Antrag nach Anhörung der Beteiligten zurück. Hiergegen legt R sofortige Beschwerde ein.

R kann folgende Vergütung abrechnen:

 
1.

0,3 Verfahrensgebühr, VV 3309

(Wert: 2.000 EUR)
  49,80 EUR
2. Postentgeltpauschale VV 7002   9,96 EUR
3.

0,5 Verfahrensgebühr VV 3500

(Wert: 2.000 EUR)
  83,00 EUR
4. Postentgeltpauschale VV 7002   16,60 EUR
  Zwischensumme 159,36 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   30,28 EUR
Gesamt   189,64 EUR
[178] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, VV 3309 Rn 82.
[179] BT-Drucks 15/1971, S. 194; vgl. Hansens/Braun/Schneider/Volpert, Teil 18 Rn 131.

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