Rz. 187
Die sofortige Beschwerde gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 793 ZPO bzw. die befristete Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RPflG gegen Vollstreckungsentscheidungen des Rechtspflegers stellen anders als die Erinnerung gemäß § 766 ZPO gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 eine besondere Angelegenheit und damit eine gesondert zu vergütende Tätigkeit dar. In derartigen Fällen erwächst dem Anwalt zusätzlich eine Gebühr nach VV 3500, 3513.[178]
Rz. 188
§ 15 Abs. 6 findet keine Anwendung, weil diese Erinnerung nicht zum Rechtszug i.S.v. § 19 gehört. Hinzukommen kann auch noch eine Terminsgebühr nach VV 3513. Die sofortige Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RpflG stellt der Gesetzgeber der sofortigen Beschwerde gemäß §§ 11 Abs. 1 RpflG, 793 ZPO gleich, weil die Arbeit des Rechtsanwalts mit der Vorbereitung und Einreichung der Beschwerde vergleichbar ist.[179]
Beispiel: Rechtsanwalt R beantragt den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen einer titulierten Forderung von 2.000 EUR. Der Rechtspfleger weist den Antrag nach Anhörung der Beteiligten zurück. Hiergegen legt R sofortige Beschwerde ein.
R kann folgende Vergütung abrechnen:
1. | 0,3 Verfahrensgebühr, VV 3309 (Wert: 2.000 EUR) |
49,80 EUR | |
2. | Postentgeltpauschale VV 7002 | 9,96 EUR | |
3. | 0,5 Verfahrensgebühr VV 3500 (Wert: 2.000 EUR) |
83,00 EUR | |
4. | Postentgeltpauschale VV 7002 | 16,60 EUR | |
Zwischensumme | 159,36 EUR | ||
5. | 19 % Umsatzsteuer, VV 7008 | 30,28 EUR | |
Gesamt | 189,64 EUR |
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