Rz. 359
Der Auftrag auf Abnahme der Vermögensauskunft kann mit dem Auftrag auf Einholung von Drittauskünften kombiniert werden. Der Rechtsanwalt erhält eine weitere Verfahrensgebühr VV 3309 erst, wenn die Voraussetzung für den weiteren Auftrag eingetreten ist und dadurch aus dem Eventualantrag oder bedingt gestellten Auftrag ein unbedingt gestellter Auftrag geworden ist.
Beispiel: Der Anwalt beauftragt den Gerichtsvollzieher wegen einer Forderung i.H.v. 5.000 EUR und Nebenkosten über 50 EUR mit der Abnahme der Vermögensauskunft und für den Fall, dass der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO nicht nachkommt oder bei einer Vollstreckung in die im Vermögensverzeichnis aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten ist, mit der Einholung von Drittauskünften gemäß § 802l ZPO. Der Schuldner erscheint in dem vom Gerichtsvollzieher anberaumten Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft unentschuldigt nicht. Der Gerichtsvollzieher holt die Drittauskünfte ein.
Rz. 360
Die kombinierten Aufträge zur Abnahme der Vermögensauskunft und zur anschließenden Einholung von Drittauskünften bilden verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten, in denen die Verfahrensgebühr VV 3309 jeweils entsteht.
Beispiel:
Vermögensauskunft:
0,3 Gebühr, VV 3309, Wert 2.000 EUR: | 49,80 EUR |
Postentgeltpauschale, VV 7002: | 9,96 EUR |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008: | 11,35 EUR |
Gesamt | 71,11 EUR |
Drittauskünfte:
0,3 Gebühr, VV 3309, Wert 2.000 EUR: | 49,80 EUR |
Postentgeltpauschale, VV 7002 | 9,96 EUR |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 | 11,35 EUR |
Gesamt: | 71,11 EUR |
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