Rz. 148
Der Rechtsanwalt ist grundsätzlich berechtigt, die Bindungswirkung des Abs. 1 durch eine Vergütungsvereinbarung zu umgehen. Der Anwalt kann sich beispielsweise mit dem Mandanten dahingehend einigen, dass die Gebühren aus einem höheren als dem für das gerichtliche Verfahren maßgebenden Wert zu berechnen sind. Der Gegenstandswert muss dann aber betragsmäßig bestimmt sein. Die Vereinbarung eines "angemessenen Werts" genügt nicht.[54] Auch bei der Vereinbarung eines Gegenstandswerts handelt es sich um eine Vergütungsvereinbarung, die nach § 3a formbedürftig ist.[55] Eine vereinbarte höhere Vergütung ist jedoch grundsätzlich nicht erstattungsfähig (§ 91 Abs. 2 S. 1 ZPO). Darauf muss der Rechtsanwalt den Mandanten hinweisen.
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