Rz. 15

Völlig außer Betracht gelassen hatte der Gesetzgeber das Problem der Anrechnung von Gebühren (vgl. § 15a). In der Rechtsprechung war es deshalb umstritten, ob bspw. der Anfall einer vorgerichtlichen Geschäftsgebühr wegen der in VV Vorb. 3 Abs. 4 normierten Anrechnung stets zu einer Reduzierung der aus der Staatskasse zu zahlenden Verfahrensgebühr führt.[12] Um insoweit eine einheitliche Handhabung zu gewährleisten, ist durch das KostRÄG 2021 zum 1.1.2021 Abs. 2 S. 2 eine Klarstellung in Abs. 2 S. 2 eingefügt worden.

 

Rz. 16

§ 15a Abs. 1 definiert die Anrechnung im Innenverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und dem Auftraggeber. Sie gilt aber auch im Verhältnis zur Staatskasse.[13] Beide aufeinander anzurechnende Gebühren bleiben grundsätzlich unangetastet erhalten. Der Rechtsanwalt kann also beide von der Gebührenanrechnung betroffenen Gebühren jeweils in voller Höhe geltend machen.[14] Ihm ist es lediglich verwehrt, insgesamt mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren zu verlangen.[15] § 15a Abs. 1 schließt somit die Anwendung der Rechtsprechung des BGH aus, wonach infolge der Anrechnung der Geschäftsgebühr die Verfahrensgebühr von Anfang an in gekürzter Höhe entstehen würde.[16] § 15a Abs. 1 stellt die Anrechnungsreihenfolge grundsätzlich frei (Wahlrecht des Anwalts). Die Anrechnungsreihenfolge z.B. nach VV Vorb. 3 Abs. 4 bleibt allein für die Ermittlung der Höhe des Anrechnungsbetrages relevant.[17]

[12] BT-Drucks 19/23484, S. 81.
[13] Fölsch, MDR 2009, 1137, 1140.
[14] BT-Drucks 16/12717, S. 58 f.
[15] BT-Drucks 16/12717, S. 58 f.
[16] Hansens, AnwBl 2009, 535, 537; N. Schneider, DAR 2009, 353; Enders, JurBüro 2009, 393; Müller-Rabe, NJW 2009, 2913.
[17] Vgl. Fölsch, MDR 2009, 1137, 1138.

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