Rz. 15
Völlig außer Betracht gelassen hatte der Gesetzgeber das Problem der Anrechnung von Gebühren (vgl. § 15a). In der Rechtsprechung war es deshalb umstritten, ob bspw. der Anfall einer vorgerichtlichen Geschäftsgebühr wegen der in VV Vorb. 3 Abs. 4 normierten Anrechnung stets zu einer Reduzierung der aus der Staatskasse zu zahlenden Verfahrensgebühr führt.[12] Um insoweit eine einheitliche Handhabung zu gewährleisten, ist durch das KostRÄG 2021 zum 1.1.2021 Abs. 2 S. 2 eine Klarstellung in Abs. 2 S. 2 eingefügt worden.
Rz. 16
§ 15a Abs. 1 definiert die Anrechnung im Innenverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und dem Auftraggeber. Sie gilt aber auch im Verhältnis zur Staatskasse.[13] Beide aufeinander anzurechnende Gebühren bleiben grundsätzlich unangetastet erhalten. Der Rechtsanwalt kann also beide von der Gebührenanrechnung betroffenen Gebühren jeweils in voller Höhe geltend machen.[14] Ihm ist es lediglich verwehrt, insgesamt mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren zu verlangen.[15] § 15a Abs. 1 schließt somit die Anwendung der Rechtsprechung des BGH aus, wonach infolge der Anrechnung der Geschäftsgebühr die Verfahrensgebühr von Anfang an in gekürzter Höhe entstehen würde.[16] § 15a Abs. 1 stellt die Anrechnungsreihenfolge grundsätzlich frei (Wahlrecht des Anwalts). Die Anrechnungsreihenfolge z.B. nach VV Vorb. 3 Abs. 4 bleibt allein für die Ermittlung der Höhe des Anrechnungsbetrages relevant.[17]
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