Rz. 10

Die Angabepflichten gem. ESRS 2 werden z. T. in den themenbezogenen ESRS widergespiegelt. Diese Angabepflichten in den themenbezogenen ESRS ergänzen die allgemeinen Angaben gem. ESRS 2 für ein Verständnis der abgebildeten Nachhaltigkeitsaspekte. ESRS 2, App. C enthält eine Aufstellung der betroffenen Angabepflichten in den ESRS und deren Zusammenhänge:

 
Angabepflicht nach ESRS 2 Entsprechender ESRS-Absatz Berichtspflicht ohne Wesentlichkeitsvorbehalt?
ESRS 2 GOV-1 – die Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane ESRS G1.5 (§ 16 Rz 13) nein (Berichtspflicht nur bei Wesentlichkeit)
ESRS 2 GOV-3 – Einbeziehung der nachhaltigkeitsbezogenen Leistung in Anreizsysteme ESRS E1.13 (§ 6 Rz 9) nein (Berichtspflicht nur bei Wesentlichkeit)
ESRS 2 SBM-2 – Interessen und Standpunkte der Interessenträger

ESRS S1.12 (§ 12 Rz 33)

ESRS S2.9 (§ 13 Rz 13)

ESRS S3.7 (§ 14 Rz 26)

ESRS S4.8 (§ 15 Rz 33)
nein (Berichtspflicht nur bei Wesentlichkeit)
ESRS 2 SBM-3 – wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell

ESRS E1.18 und ESRS E1.19 (§ 6 Rz 21)

ESRS E4.16 (§ 9 Rz 22)

ESRS S1.13 – ESRS S1.16 (§ 12 Rz 36)

ESRS S2.10 – ESRS S2.13 (§ 13 Rz 14)

ESRS S3.8 – ESRS S3.11 (§ 14 Rz 25)

ESRS S4.9 – ESRS S4.12 (§ 15 Rz 39)
nein (Berichtspflicht nur bei Wesentlichkeit)
ESRS 2 IRO-1 – Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen

ESRS E1.20 f. (§ 6 Rz 26)

ESRS E2.11 (§ 7 Rz 30)

ESRS E3.8 (§ 8 Rz 11)

ESRS E4.17 und ESRS E4.19 (§ 9 Rz 23)

ESRS E5.11 (§ 10 Rz 21)

ESRS G1.6 (§ 16 Rz 14)
ja

Tab. 3: Angabepflichten sowie Anwendungsanforderungen in themenbezogenen ESRS, die zusammen mit den allgemeinen Angabepflichten des ESRS 2 gelten[1]

 

Rz. 11

Das in Tab. 3 angeführte Zusammenspiel zwischen den Angabepflichten nach ESRS 2 und deren Widerspiegelungen in den themenbezogenen ESRS lässt sich in zwei Gruppen teilen:

  1. Sofern die Ausführungen zu den Angabepflichten nach ESRS 2 in diesem Standard selbst ausgeführt sind, müssen sie unabhängig von den Ergebnissen der Wesentlichkeitsanalyse stets berichtet werden (erste Gruppe).
  2. Allerdings ist für die weiteren Ausführungen auf Ebene der Regelungen in den themenbezogenen ESRS zu unterscheiden (zweite Gruppe; ESRS 2.2):

    • ESRS 2 IRO-1: Diese Angaben sind auf Ebene der themenbezogenen Standards vollumfänglich auch dann zu tätigen, wenn ein Nachhaltigkeitsaspekt in der Wesentlichkeitsanalyse als nicht wesentlich identifiziert wurde (§ 3 Rz 57 ff.). Dies lässt sich damit begründen, dass ESRS 2 IRO-1 auf ein Verständnis für die Vorgehensweise des Unternehmens in der Wesentlichkeitsanalyse abstellt – d. h. damit die Nutzer der Nachhaltigkeitsberichterstattung überhaupt erst nachvollziehen können, wie die Wesentlichkeit oder Nicht-Wesentlichkeit eines solchen Nachhaltigkeitsaspekts ermittelt wurde. Dies gilt nur für die Angabepflichten, welche die Standards der E-Säule und der G-Säule vorsehen; für den Dialog mit den Stakeholdern, der von besonderer Bedeutung für die Identifikation wesentlicher Themen in der S-Säule ist, liegt eine abweichende Logik zugrunde (§ 11 Rz 6).
    • Alle anderen Angabepflichten gem. Tab. 3 müssen auf Ebene der themenbezogenen Standards demgegenüber nur dann getätigt werden, wenn der jeweilige ESRS (aufgrund der Wesentlichkeit der von ihm abgedeckten Nachhaltigkeitsaspekte) für die Berichterstattung anzuwenden ist.
 

Rz. 12

Im Hinblick auf die Mindestangabepflichten ist vorgesehen, dass diese immer dann zu berücksichtigen sind, wenn eine Angabe nach einem themenbezogenen ESRS getätigt wird, die einem der vier (sekundären) Berichterstattungsbereiche zugeordnet werden kann. Bspw. enthält ESRS 2 MDR-A Angaben, die immer dann getätigt werden müssen, wenn ein Unternehmen nach einem themenbezogenen ESRS über gesetzte Maßnahmen berichtet. Die entsprechende Zuordnung einer Angabepflicht gem. ESRS ist aus der Bezeichnung bzw. Beschreibung der Angabepflicht im themenbezogenen ESRS abzuleiten (§ 3 Rz 79 ff.).

 

Rz. 13

Die Angabepflichten gem. ESRS 2 sind grds. am Beginn der Nachhaltigkeitserklärung im Abschnitt "Allgemeine Informationen" zu tätigen (§ 3 Rz 117 ff.). Ebenso hierin aufzunehmen sind die zu ESRS 2 korrespondierenden Angabepflichten aus den themenbezogenen Angaben (ESRS 1, App. D). Ausgenommen sind die Angabepflichten zu ESRS 2 SBM-3, für die ein Wahlrecht besteht, sämtliche Angaben am Beginn der Nachhaltigkeitserklärung unter den "Allgemeinen Informationen" zu bündeln oder aber sie gemeinsam mit den themenbezogenen Angaben auf die drei weiteren Abschnitte der Nachhaltigkeitserklärung aufzuteilen. Im letzteren Fall ist nur eine "Erklärung über die wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen" in den Abschnitt "Allgemeine Informationen" aufzunehmen (ESRS 2.49). Eine ähnliche Sonderregelung zum Ort der Aufnahme von Angaben gem. ESRS 2, die den berichtspflichtigen Unternehmen sogar noch weiteren Gestaltungsspielraum eröffnet, findet sich in Angabepflicht ESRS 2 BP-2 festgehalten (ESRS 2.8)...

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