Rz. 22

ESRS E4.16 erweitert die Anforderungen an die Offenlegung nach ESRS 2 SBM-3 in Bezug auf biologische Vielfalt und Ökosysteme. Das Unternehmen hat hiernach folgende Angaben offenzulegen:

  • eine Liste der wesentlichen Standorte im Bereich der eigenen Geschäftstätigkeit, einschl. der Standorte, die unter der operativen Kontrolle des Unternehmens stehen, auf der Grundlage der Ergebnisse von ESRS E4.17(a) (die deutsche Fassung enthält nicht den Zusatz "wesentlich" in Bezug auf die offenzulegenden Standorte, verweist aber ebenfalls auf die Ergebnisse der Verfahren zur Identifizierung und Bewertung wesentlicher Auswirkungen, Risiken, Abhängigkeiten und Chancen (ESRS E4.18); daher sind u. E. die Standorte i. V. m. den identifizierten wesentlichen Auswirkungen, Risiken, Abhängigkeiten und Chancen und nicht alle im Verfahren berücksichtigten Standorte offenzulegen);

    das berichtspflichtige Unternehmen hat die jeweiligen Standorte offenzulegen, indem es:

    • die Unternehmensaktivitäten spezifiziert, die sich negativ auf Gebiete mit schutzbedürftiger Biodiversität auswirken (ESRS E4.16(a)(i));
    • eine Aufschlüsselung der Standorte vorlegt; diese soll nach den identifizierten Auswirkungen und Abhängigkeiten sowie nach dem ökologischen Zustand der Gebiete (unter Bezugnahme auf die spezifischen Bezugswerte des Ökosystems (ecosystem baseline level)) erfolgen, in denen sich die Standorte befinden (ESRS E4.16(a)(ii));
    • die Gebiete mit schutzbedürftiger Biodiversität spezifiziert, um Nutzern zu ermöglichen, den Standort sowie die zuständige Behörde in Bezug auf die in ESRS E4.16(a)(i) spezifizierten Tätigkeiten zu bestimmen (ESRS E4.16(a)(iii));
  • ob wesentliche negative Auswirkungen in Bezug auf Landdegradation, Wüstenbildung oder Bodenversiegelung identifiziert wurden (ESRS E4.16(b));
  • ob Unternehmensaktivtäten ausgeübt werden, die sich auf bedrohte Arten auswirken (ESRS E4.16(c)); bedrohte Arten sind definiert als gefährdete Arten, einschl. Flora und Fauna, die in der Europäischen Roten Liste (european red list) oder der Roten Liste der IUCN aufgeführt sind[1].
[1] Vgl. Delegierte VO 2023/2772, ABl. EU L v. 22.12.2023, Anhang II, Tab. 2, S. 281; Anhang II Abschn. 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139, ABl. EU v. 9.12.2021, L 442/353 ff.

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