Rz. 9

Die Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 GOV-3 spezifiziert die allgemeinen Anforderungen über die Einbeziehung der nachhaltigkeitsbezogenen Leistungen in Anreizsysteme hinsichtlich klimabezogener Aspekte. Ein berichterstattendes Unternehmen soll angeben, ob und in welcher Weise klimabezogene Informationen zur Bemessungsgrundlage für die Vergütung in den Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen beitragen. Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane sind definiert als die Governance-Organe mit der größten Entscheidungsbefugnis im Unternehmen, einschl. der dazugehörigen Ausschüsse.[1]

 
Hinweis

Falls es im Unternehmen keine Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane gibt, sollten der Geschäftsführer (CEO) und, falls vorhanden, der stellvertretende Geschäftsführer berücksichtigt werden. In einigen Rechtssystemen sind die Leitungsstrukturen zweistufig, d. h. Aufsicht und Leitung sind voneinander getrennt. In diesen Fällen umfasst die Definition der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane beide Ebenen.

Die Angaben beziehen sich auf Anreizsysteme und Vergütungsrichtlinien, welche im Zusammenhang mit den Nachhaltigkeitsaspekten des ESRS E1 stehen. Diese sind Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel und einzelne energiebezogene Aspekte, soweit diese Relevanz für den Klimawandel besitzen.

 

Rz. 10

Ein berichtspflichtiges Unternehmen hat darzustellen, ob die Leistung der Mitglieder der in Rz 9 genannten Governance-Organe anhand von Emissionsreduktionszielen für THG-Emissionen bemessen wurde. Über solche Emissionsreduktionsziele ist in ESRS E1-4 Angabe zu machen (Rz 37).

 

Rz. 11

Es ist anzugeben, welcher Teil der Vergütung (in %) der Mitglieder der in Rz 9 angegebenen Organe in der Berichtsperiode mit klimabezogenen Gesichtspunkten zusammenhängt.

[1] Delegierte VO C(2023) 5303, Anhang II, Abkürzungen und Glossar zu den ESRS, Tab. 2, S. 5.

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