Rz. 26

Berichtspflichtige Unternehmen haben eine Beschreibung der Prozesse, mit welchen wesentliche klimabezogene Auswirkungen und klimabedingte Risiken und Chancen identifiziert werden, anzugeben. Unternehmen müssen hierbei berücksichtigen,

  • welche Auswirkungen das Unternehmen auf den Klimawandel hat, mit besonderem Fokus auf die THG-Emissionen des Unternehmens (ESRS E1-6);
  • welche physischen Klimarisiken in den eigenen Geschäftsbereichen und entlang der Wertschöpfungsketten bestehen, insbes.

    • wie diese physischen Risiken mind. unter der Berücksichtigung von Hochemission-Klimaszenarien identifiziert wurden und
    • inwiefern die Vermögenswerte und Geschäftsaktivitäten physischen Klimagefahren ausgesetzt und sensibel gegenüber diesen sein mögen und wie dies zu physischen Brutto-Risiken führt;
  • welche Transitionsrisiken in den eigenen Geschäftsbereichen und entlang der Wertschöpfungsketten bestehen, insbes.

    • wie diese Transitionsrisiken mind. unter der Berücksichtigung von Klimaszenarien, die im Einklang mit der Begrenzung der globalen Erwärmung auf 1,5 °C mit keiner oder höchstens mit begrenzter Abweichung identifiziert wurden und
    • inwiefern die Vermögenswerte und Geschäftsaktivitäten klimabezogenen Übergangsereignissen ausgesetzt sein mögen und wie dies zu Brutto-Transitionsrisiken und/oder -chancen führt.

Es soll erklärt werden, wie sich die o. g. Angaben aus der Nutzung von klimabezogenen Szenarioanalysen mit kurzem, mittlerem und langem Zeithorizont ergeben haben.

 
Wichtig

Klimagefahren (climate-related hazards), wie bspw. Hitzewellen oder Waldbrände mit ausschl. negativen Konsequenzen, äußern sich nach dem Verständnis der ESRS ausschl. in physischen Risiken. Wesentliche (antizipierte) Übergangsereignisse, wie bspw. sich veränderndes Kundenverhalten oder eine stärkere Bepreisung von Treibhausgasemissionen, können sich in Transitionsrisiken und -chancen niederschlagen.

 

Rz. 27

In der Offenlegung der Prozesse, mit denen die Auswirkungen auf den Klimawandel identifiziert wurden, muss das berichtende Unternehmen angeben,

  • wie es seine Aktivitäten und Pläne in den eigenen Geschäftsbereichen und entlang der Wertschöpfungskette gesichtet hat, um wesentliche gegenwärtige und potenzielle Quellen von THG-Emissionen und, falls zutreffend, weitere Treiber des Klimawandels (z. B. Emission ultrafeiner Partikel, troposphärisches Ozon oder Änderungen von Landnutzung) zu identifizieren;
  • wie es die Wesentlichkeit der gegenwärtigen und potenziellen Auswirkungen auf den Klimawandel in Übereinstimmung mit den Anforderungen der CSRD und der SFDR bestimmt hat.
 
Hinweis

Die Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR)[1] beruft sich auf die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen (principal adverse impacts, PAIs), um die Nachhaltigkeitsauswirkungen der Investitionsentscheidungen von Finanzmarktteilnehmern zu bemessen. Gem. Art. 4 der Verordnung müssen Finanzmarktteilnehmer mind. offenlegen,

  • ob sie PAIs in ihren Investitionsentscheidungen berücksichtigen;
  • wenn ja, müssen sie die Strategie erklären, die sie anwenden, um die Sorgfaltspflicht im Angesicht der berücksichtigten PAIs zu wahren.
  • Werden keine PAIs berücksichtigt, muss erklärt werden aus welchen Gründen nicht.

Darüber hinaus müssen Finanzmarktteilnehmer u. a. offenlegen, wie sie relevante PAIs ermittelt haben, eine Beschreibung dieser und der im Zusammenhang dieser ergriffenen und geplanten Maßnahmen. Anhang I, Tab. 1, zur Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 beinhaltet eine Auflistung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen.[2]

Da die CSRD vorsieht, dass berichtspflichtige Unternehmen die Informationen bereitstellen, die Finanzmarktteilnehmer zur Erfüllung ihrer Offenlegungspflichten benötigen, ist davon auszugehen, dass berichtspflichtige Unternehmen dementsprechend Indikatoren für wichtigste nachteilige Auswirkungen auf Unternehmensebene angeben müssen, sofern diese wesentlich sind.[3] Im Zusammenhang mit dem Klimawandel betrifft dies die Indikatoren, die aus der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 hervorgehen.

Die Angaben nach dieser Rz 27 dürfen mit den Angaben nach ESRS E1.16(d), ESRS E1-4 und ESRS E1-6 verbunden werden.

 

Rz. 28

In der Offenlegung der Prozesse, mit denen die physischen Klimarisiken identifiziert wurden, muss das berichtende Unternehmen angeben,

  • ob und, wenn ja, wie es Klimagefahren im kurzen, mittleren und langen Zeithorizont identifiziert hat und wie es bewertet hat, ob seine Vermögenswerte und Geschäftsaktivitäten diesen Bedrohungen ausgesetzt sein mögen;
  • ob und, wenn ja, wie es den kurzen, mittleren und langen Zeithorizont definiert hat und wie sich diese Definitionen auf die erwartete Nutzungsdauer der Vermögenswerte, die strategischen Planungshorizonte und die Kapitalallokationspläne niederschlagen;
  • ob und, wenn ja, wie es das Ausmaß beurteilt hat, in dem die unternehmenseigenen Vermögenswerte und Geschäftsaktivitäten den identifizierten Klimagefahren ausgesetzt und diesen sensibel gegenüber sind. In eine solche Beurteilung sollen

    • die Wahrscheinlichkeit,
    • das Au...

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