Rz. 15

Zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören alle Wirtschaftsgüter, die im Feststellungszeitpunkt (s. § 235 BewG) der Pflanzen- und Tierproduktion zu dienen bestimmt sind. Hierzu gehören die Acker- oder Grünlandflächen, die dem Ackerbau, dem Futterbau und der Tierhaltung (Veredlung) nach Maßgabe des § 241 BewG zu dienen bestimmt sind. Flächen, die dem Anbau von Tabak und als Produktionsgrundlage für die Saatzucht dienen, sind ebenfalls der landwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen.[1]

Das Ackerland umfasst insbesondere die bodengeschätzten Flächen, die zum feldmäßigen Anbau von Getreide, Hülsen- und Ölfrüchten, Hackfrüchten sowie Futterpflanzen genutzt werden.[2] Das Grünland umfasst i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 BodSchätzG die Dauergrasflächen, die in der Regel gemäht (z. B. zur Heuproduktion) oder zur Beweidung von Tieren genutzt werden.

Neben den unmittelbar landwirtschaftlich genutzten Acker- und Grünlandflächen sind in die Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung auch die zu ihr gehörenden Wirtschaftswege, Hecken, Gräben, Grenzraine und dergleichen – entsprechend den Daten der Vermessungs- und Katasterverwaltung – einzubeziehen.[3]

Zur landwirtschaftlichen Nutzung gehört auch die landwirtschaftliche Tierzucht und -haltung nach Maßgabe des § 241 BewG i. V. m. den Anlagen 34 und 35 zum BewG. Dies schließt z. B. auch die Pferdezucht- und haltung ein, soweit sie auf einer ausreichenden Futtergrundlage erfolgt.[4] Unter den Tatbestandsvoraussetzungen des § 242 Abs. 2 BewG sind die Tiere allerdings den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen i. S. d. § 234 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e BewG zuzurechnen (s. § 232 BewG Rz. 42).

Der Anbau von Hopfen und Spargel gehört analog zur Einheitsbewertung nicht zur originären landwirtschaftlichen Nutzung. Die Sonderkulturen Hopfen und Spargel gehören nach § 242 Abs. 1 Nr. 1 BewG vielmehr zu den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen i. S. d. § 234 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e BewG. Da die Bedeutung des Tabakanbaus in Deutschland weiter abnimmt und es sich nicht um eine Dauerkultur handelt, wurde der Tabakanbau hingegen zwecks eindeutiger gesetzlicher Klassifizierung nicht mehr den Sonderkulturen nach § 242 Abs. 1 Nr. 1 BewG zugeordnet.[5]

Fragen können sich insbesondere bei der Abgrenzung der landwirtschaftlichen Nutzung zum Gemüseanbau, der nach § 234 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d Doppelbuchst. aa BewG als Nutzungsteil der gärtnerischen Nutzung zu erfassen ist, stellen. Nach der Finanzrechtsprechung kommt es hierbei nicht auf die Intensität des Anbaus, der Anbaumethode oder den Verwendungszweck, sondern auf das Produkt und die Pflanzenart an.[6] Infolgedessen ist dem Gemüseanbau insbesondere der Anbau von Produkten zuzurechnen, die als Gemüse gelten, sofern es sich nicht um Grundnahrungsmittel, wie z. B. Kartoffeln, handelt.[7] In diesem Zusammenhang wird in der Fachkommentierung die Entscheidung des BFH, wonach der Anbau von Zuckermais als gärtnerische Nutzung einzuordnen ist, kritisch beurteilt. Bei Mais handelt es sich nicht um Gemüse, sondern um Getreide.[8] Nach § 237 Abs. 5 S. 4 BewG wird der Nutzungsteil Gemüsebau wie eine landwirtschaftliche Nutzung bewertet, wenn im Wechsel landwirtschaftliche und gärtnerische Erzeugnisse im Freiland gewonnen werden und keine Bewässerungsmöglichkeiten bestehen.[9] Aufgrund dieser Sonderregelung wird der Anbau von Feldgemüse dem Grunde nach im Bereich der gärtnerischen Nutzung erfasst, auch wenn die Bewertung der Höhe nach wie eine landwirtschaftliche Nutzung erfolgt.[10]

Flächen, die dem Erwerbsobstbau zu dienen bestimmt sind, sind dem Nutzungsteil Obstbau innerhalb der gärtnerischen Nutzung zuzurechnen. Acker- oder Grünlandflächen, auf denen Obstbäume verstreut auf Acker oder Grünland oder an Wegrändern und dergleichen angepflanzt sind (sog. Streuobstwiesen oder Streuobstacker) sind jedoch der landwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen (Rz. 27).[11]

Zur Abgrenzung gegenüber den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen sind die Verwaltungsanweisungen in A 237.10 bis A 237.12 i. V. m. A 237.19 und A 237.20 AEBewGrSt zu beachten.[12]

Eine brachliegende Fläche eines landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücks gehört weiterhin zur landwirtschaftlichen Nutzung.[13] Geringst- und Unland (Rz. 41 und 43) gehören hingegen nicht mehr zur landwirtschaftlichen Nutzung.

Bagatellflächen anderer Nutzungen bzw. Nutzungsteile oder Nutzungsarten sind infolge der automationsgestützten Bewertung nicht mehr in die landwirtschaftliche Nutzung einzubeziehen.[14]

 

Rz. 16

Einstweilen frei

[5] S. Gesetzesbegründung zum Grundsteuer-Reformgesetz, zu § 242 Abs. 1 BewG, BT-Drs. 19/11085 v. 25.6.2019, 107.
[6] Niedersächsisches FG v. 8.7.2003, 1 K 341/00, EFG 2003, 1760, zu Möhren, und v. 6.6.1989, I 383/84, EFG 1989, 558 zu Blumenkohl und Kohlrabi.
[7] Krumm/Paeßens, GrStG, zu § 234 BewG, Rz. 16; BFH...

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