1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 242 BewG konkretisiert Art und Umfang der übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft i. S. d. § 234 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e BewG. Er greift die Regelungsmaterie der §§ 52, 62 BewG zur Einheitsbewertung auf und entspricht weitgehend der Regelung in § 175 BewG zur Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der Grunderwerbsteuer.

Unter den Sammelbegriff der übrigen land- und forstwirtschaftliche Nutzungen i. S. d. § 234 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e BewG i. V. m. § 242 BewG fallen alle die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, die nicht explizit in § 234 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a-d BewG genannt sind.[1]

Nach § 242 Abs. 1 BewG wird bei den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen zwischen den

  • Sondernutzungen Hopfen, Spargel und anderen Sonderkulturen sowie
  • sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen

unterschieden.

Die rechtliche Verselbständigung der Sondernutzungen Hopfen, Spargel und anderer Sonderkulturen als eigene Nutzung gem. § 242 Abs. 1 Nr. 1 BewG dient einerseits der besseren Abgrenzung von der landwirtschaftlichen Nutzung und ermöglicht anderseits eine zielgenauere und damit realitätsgerechtere Ermittlung der jeweiligen Reinerträge, da die Sondernutzungen/Sonderkulturen ein von der landwirtschaftlichen Nutzung abweichendes Ertrags- und Aufwandsgefüge aufweisen.[2] Da die Bedeutung des Tabakanbaus in Deutschland weiter abnimmt und es sich nicht um eine Dauerkultur handelt, wurde zwecks eindeutiger gesetzlicher Klassifizierung der Flächen der Tabakanbau – im Gegensatz zu § 175 Abs. 1 Nr. 1 BewG – nicht mehr den Sondernutzungen zugeordnet.[3]

Die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen nach § 242 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 242 Abs. 2 BewG stellen einen nicht abschließenden Auffangtatbestand dar, der die Möglichkeit bietet, weitere Entwicklungen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft zu erfassen. In einer nicht abschließenden Aufzählung werden in § 242 Abs. 2 BewG insgesamt zehn Betätigungen als sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen qualifiziert, die jeweils eine eigene Nutzung darstellen. Nachdem der Katalog der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gegenüber § 175 BewG noch um die Kurzumtriebsplantagen erweitert wurde, umfasst er alle gegenwärtig relevanten sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Betätigungen.

Die Bewertung der übrigen land- und forstwirtschaftliche Nutzungen ist in § 237 Abs. 6 BewG geregelt (§ 237 BewG Rz. 25 ff.). Soweit aus den Erhebungen nach § 2 des Landwirtschaftsgesetzes oder aus den Erhebungen der Finanzverwaltung möglich, wurden auch für die übrigen – flächengebundenen – land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen standardisierte Reinerträge nach den Grundsätzen des § 236 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 S. 1 BewG ermittelt, die in den Bewertungsfaktoren in der Anlage 31 BewG ihren Ausdruck finden.[4]

Der Reinertrag für die übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen ist gem. § 237 Abs. 6 S. 1 BewG für jede Nutzung nach § 242 BewG gesondert zu ermitteln. Hierbei ermittelt sich der Reinertrag einer übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung – entsprechend der Systematik bei den anderen Nutzungen – gem. § 237 Abs. 6 S. 2 und 3 BewG vorwiegend aus der Summe der Flächenwerte, die sich jeweils durch Multiplikation der Größe einer Nutzung zuzuordnenden Eigentumsfläche mit dem einschlägigen Bewertungsfaktor einschließlich des Zuschlags in der Anlage 31 BewG ergeben. Die summierten Ergebnisse aus der Vervielfältigung der jeweiligen Eigentumsflächen des Betriebs mit dem hierzu ermittelten Bewertungsfaktor ergeben den Reinertrag der übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen.

Für die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, für die in der Anlage 31 BewG kein Bewertungsfaktor festgelegt wurde (Imkerei, Wanderschäferei, Pilzanbau sowie Produktion von Nützlingen), ist der Reinertrag der jeweiligen Nutzung gem. § 237 Abs. 6 S. 4 BewG durch

  • Multiplikation der Bruttogrundflächen der nachhaltig genutzten Wirtschaftsgebäude mit dem Zwölffachen des Werts gem. Anlage 31 BewG und
  • für den dazu gehörenden Grund und Boden – unabhängig von einer gesetzlichen Klassifizierung als Hofstelle – i. S. d. § 237 Abs. 8 BewG

zu ermitteln (§ 237 BewG Rz. 27).

[2] Gesetzesbegründung zum Grundsteuer-Reformgesetz, zu § 237 Abs. 6 BewG und § 242 Abs. 1 BewG, BT-Drs. 19/11085 v. 25.6.2019, 105 und 107, und A 237.11 Abs. 1 S. 1 AEBewGrSt.
[3] Gesetzesbegründung zum Grundsteuer-Reformgesetz, zu § 242 Abs. 1 BewG, BT-Drs. 19/11085 v. 25.6.2019, – 107.
[4] Gesetzesbegründung zum Grundsteuer-Reformgesetz, zu § 237 Abs. 6 BewG, BT-Drs. 19/11085 v. 25.6.2019, 105.

1.1 Regelungsgegenstand

 

Rz. 2

§ 242 BewG bestimmt Art und Umfang der übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft. Er verselbständigt einerseits die Sondernutzungen und andere Sonderkulturen von der landwirtschaftlichen Nutzung als eigene Nutzung und ordnet...

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