(1) 1Der Begriff der übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen ist ein Sammelbegriff für alle land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, die nicht zu den in A 237.2 bis A 237.9 genannten Nutzungen oder Nutzungsteilen gehören. 2Es werden unterschieden

  1. die Sondernutzungen Hopfen, Spargel und andere Sonderkulturen (siehe A 237.11) und
  2. die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen (siehe A 237.12 bis A 237.20).

(2) 1Für Hopfen, Spargel und andere Sonderkulturen sind die Reinerträge nach den Grundsätzen des § 236 Absatz 1 bis 3 BewG zu ermitteln. 2Für die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen sind die Reinerträge grundsätzlich nach § 236 Absatz 1 i. V. m. Absatz 3 Satz 1 BewG zu ermitteln. 3Abweichend hiervon sind für die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, für die keine Bewertungsfaktoren festgelegt wurden, die Reinerträge nach § 237 Absatz 6 Satz 4 BewG i. V. m. § 237 Absatz 8 BewG i. V. m. Anlage 31 zum BewG typisierend abzuleiten.

[1] Aus dem Erlass vom 9.11.2021 zur Bewertung des Grundbesitzes (land- und forstwirtschaftliches Vermögen) für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022, BStBl 2021 I S. 2369.

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