(1) 1Zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören alle Wirtschaftsgüter, die der Pflanzen- und Tierproduktion zu dienen bestimmt sind. 2Hierzu gehören die Acker- oder Grünlandflächen, die in der Regel bodengeschätzt sind und dem Ackerbau, dem Futterbau und der Tierhaltung (Veredlung) nach Maßgabe des § 241 BewG zu dienen bestimmt sind. 3Flächen, die dem Anbau von Tabak und als Produktionsgrundlage für die Saatzucht dienen, sind der landwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen.

(2) 1Zur Abgrenzung der landwirtschaftlichen Nutzung von der gärtnerischen Nutzung gelten für den Nutzungsteil Gemüsebau die Regelungen in A 237.6 Absatz 2 Satz 3. 2Zur Abgrenzung für den Nutzungsteil Obstbau von der weinbaulichen Nutzung sind die Regelungen in A 237.8 Absatz 2 Satz 2 maßgebend. 3Zur Abgrenzung gegenüber den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gelten die Regelungen in A 237.10 bis A 237.12 i. V. m. A 237.19 und A 237.20.

(3) 1Die Bewertung der landwirtschaftlichen Nutzung erfolgt nach § 237 Absatz 2 BewG mit den Bewertungsfaktoren gemäß Anlage 27 zum BewG und ggf. mit den nach § 238 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 BewG maßgebenden Zuschlägen. 2Die Bewertung einer vorhandenen Nutzungsart Hofstelle (siehe A 237.24) und von Nebenbetrieben (siehe A 237.24) erfolgt gesondert nach § 237 Absatz 8 BewG und § 238 Absatz 1 Nummer 3 BewG. 3In allen Fällen, in denen im Liegenschaftskataster keine Ertragsmesszahlen nachgewiesen werden, kann zur Vereinfachung die durchschnittliche Ertragsmesszahl der Gemarkung angesetzt werden.

(4) Der Reinertrag der abgegrenzten Standortfläche der Windenergieanlage ist, sofern diese nach § 233 Absatz 1 BewG dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen ist (vgl. A 233), mit dem Bewertungsfaktor (Grundbetrag) der Anlage 27 zum BewG sowie dem Zuschlag nach § 238 Absatz 2 BewG (vgl. A 238) zu ermitteln.

Beispiel: Flächennachweis mit landwirtschaftlicher Nutzung

Landwirt L ist Eigentümer zweier Flurstücke, die der landwirtschaftlichen Nutzung zuzuordnen sind. Die Flurstücksinformationen Gemarkungs-Nr., Gemarkung, Flur und Flurstück, die „Tatsächliche Nutzung„ der Flurstücke, die Größe sowie die gesetzliche Klassifizierung und die Merkmale der Bodenschätzung ergeben sich aus der nachfolgend dargestellten Abbildung 1 „Flächennachweis Bewertung”.

Abbildung 1: Darstellung Flächennachweis zum Beispiel „Flächennachweis mit landwirtschaftlicher Nutzung” (A 237.2)

Gemarkung 055xxx A-Dorf Flur 25 Flurstück 53
  Nutzungsart Fläche (m2)
Amtliche Fläche (m2)     11 481
Tatsächliche Nutzung Landwirtschaft/Grünland   11 481
Gesetzliche Klassifizierung Landwirtschaftliche Nutzung   11 481
Bodenschätzung Klasse Wertzahl Fläche (m2) EMZ
Grünland T II a 3 46/46 11 481 5 281
Gemarkung 055xxx A-Dorf Flur 28 Flurstück 2
  Nutzungsart Fläche (m2)
Amtliche Fläche (m2)     14 227
Tatsächliche Nutzung

Landwirtschaft/Ackerland

Landwirtschaft/Grünland
  13 265 962
Gesetzliche Klassifizierung Landwirtschaftliche Nutzung   14 227
Bodenschätzung Klasse Wertzahl Fläche (m2) EMZ
Ackerland T 5 DV 45/41 13 265 5 439
Grünland T III a 3 41/41 962 394
      14 227 5 833
[1] Aus dem Erlass vom 9.11.2021 zur Bewertung des Grundbesitzes (land- und forstwirtschaftliches Vermögen) für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022, BStBl 2021 I S. 2369.

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