(1) 1Zu den sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören insbesondere

  1. die Binnenfischerei (siehe A 237.13),
  2. die Teichwirtschaft (siehe A 237.13),
  3. die Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft (siehe A 237.13),
  4. die Imkerei (siehe A 237.14),
  5. die Wanderschäferei (siehe A 237.15),
  6. die Saatzucht (siehe A 237.16),
  7. der Pilzanbau (siehe A 237.17),
  8. die Produktion von Nützlingen (siehe A 237.18),
  9. die Weihnachtsbaumkulturen (siehe A 237.19) und
  10. die Kurzumtriebsplantagen (siehe A 237.20).

2Besamungsstationen sind gemäß § 232 Absatz 1 BewG nicht dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen, soweit keine ausreichende Flächengrundlage zur Verfügung steht.

(2) 1Die Bewertung der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen erfolgt als Teil der übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gemäß § 237 Absatz 6 Satz 1 BewG jeweils eigenständig. 2Die Bewertung der einzelnen Nutzungen richtet sich nach § 237 Absatz 6 Satz 2 bis 4 BewG sowie nach den Regelungen in A 237.13 bis A 237.20. 3Die Bewertung einer vorhandenen Nutzungsart Hofstelle (siehe A 237.24) und vorhandener Nebenbetriebe (siehe A 237.24) erfolgt gesondert nach § 237 Absatz 8 BewG und § 238 Absatz 1 Nummer 3 BewG.

[1] Aus dem Erlass vom 9.11.2021 zur Bewertung des Grundbesitzes (land- und forstwirtschaftliches Vermögen) für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022, BStBl 2021 I S. 2369.

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