(1) 1Zu den sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören insbesondere
- die Binnenfischerei (siehe A 237.13),
- die Teichwirtschaft (siehe A 237.13),
- die Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft (siehe A 237.13),
- die Imkerei (siehe A 237.14),
- die Wanderschäferei (siehe A 237.15),
- die Saatzucht (siehe A 237.16),
- der Pilzanbau (siehe A 237.17),
- die Produktion von Nützlingen (siehe A 237.18),
- die Weihnachtsbaumkulturen (siehe A 237.19) und
- die Kurzumtriebsplantagen (siehe A 237.20).
2Besamungsstationen sind gemäß § 232 Absatz 1 BewG nicht dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen, soweit keine ausreichende Flächengrundlage zur Verfügung steht.
(2) 1Die Bewertung der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen erfolgt als Teil der übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gemäß § 237 Absatz 6 Satz 1 BewG jeweils eigenständig. 2Die Bewertung der einzelnen Nutzungen richtet sich nach § 237 Absatz 6 Satz 2 bis 4 BewG sowie nach den Regelungen in A 237.13 bis A 237.20. 3Die Bewertung einer vorhandenen Nutzungsart Hofstelle (siehe A 237.24) und vorhandener Nebenbetriebe (siehe A 237.24) erfolgt gesondert nach § 237 Absatz 8 BewG und § 238 Absatz 1 Nummer 3 BewG.
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