(1) 1Zur Nutzung der Kurzumtriebsplantagen gehören alle Wirtschaftsgüter, die dem Anbau von schnellwachsenden Bäumen zur Gewinnung von nachwachsenden Rohstoffen, insbesondere von Energieholz, dienen oder zu dienen bestimmt sind. 2Hierbei handelt es sich um die Erzeugung von Schwachholz im zwei- bis zwanzigjährigen Umtrieb, welches vorrangig als Brennstoff oder Industrieholz verwendet wird.

(2) Die Bewertung erfolgt als flächengebundene Nutzung gemäß § 237 Absatz 6 Satz 1 bis 3 BewG i. V. m. Anlage 31 zum BewG mangels gesicherter Reinerträge mit den Bewertungsfaktoren für die landwirtschaftliche Nutzung gemäß Anlage 27 zum BewG.

[1] Aus dem Erlass vom 9.11.2021 zur Bewertung des Grundbesitzes (land- und forstwirtschaftliches Vermögen) für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022, BStBl 2021 I S. 2369.

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