rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung gärtnerische/landwirtschaftliche Nutzung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Gemüsebau bildet grds. einen Teil der gärtnerischen Nutzung. Dazu zählt auch der Anbau von Möhren.
  2. Der Umstand, dass angebautes Gemüse nicht für Zwecke des menschlichen Verzehrs abgesetzt, sondern entweder im eigenen Betrieb oder durch Veräußerung an Dritte als Tierfutter verwertet wird, führt zu keiner anderen Beurteilung. Für die Abgrenzung der einzelnen Nutzungen sind das Produkt und die Pflanzenart entscheidend, nicht hingegen die Intensität des Anbaus, der Anbaumethode oder der Verwendungszweck.
 

Normenkette

BewG § 36

 

Streitjahr(e)

1999

 

Tatbestand

Streitig ist, ob bei der Ermittlung des Einheitswerts eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs der Anbau von Möhren der landwirtschaftlichen oder der gärtnerischen Nutzung zuzuordnen ist.

Der Kläger ist Landwirt und baut auf einer Fläche von durchschnittlich…ha Futtermöhren an. Durch Einheitswertbescheid vom 2. März 2000 führte der Beklagte (das Finanzamt – FA -) auf den 1. Januar 1999 eine Wertfortschreibung durch und stellte den Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs des Klägers auf 152.700 DM fest. Bei der Ermittlung dieses Betrages ordnete das FA den Möhrenanbau der gärtnerischen Nutzung zu und ermittelte dafür einen Vergleichswert von 23.656 DM. Wegen der Einzelheiten wird auf den Einheitswertbescheid (Bl. 19/20 der Einheitswertakte zum Aktenzeichen ...) Bezug genommen.

Mit dem am 10. März 2000 gegen diesen Bescheid eingelegten Einspruch machte der Kläger geltend, dass der Möhrenanbau der landwirtschaftlichen Nutzung zuzuordnen sei. Gemäß Abschnitt 6.07 Nr. 1 der Richtlinien für die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (BewR L) gehöre der Anbau von Kopfkohl, Pflückerbsen und Pflückbohnen nach landwirtschaftlicher Anbaumethode im Rahmen der landwirtschaftlichen Fruchtfolge zur Hauptkultur. Dies müsse auch bei Möhren gelten, die zwar nicht ausdrücklich genannt seien, jedoch in die gleiche Kategorie einzuordnen seien. Unterstützend wies er auf Abschnitt 1.08 BewR L hin.

Durch Einspruchsbescheid vom 7. August 2000 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück. Es wies darauf hin, dass die von dem Kläger angebauten Möhren nach Auskunft des amtlichen gärtnerischen Sachverständigen als Gemüse anzusehen seien, weil es sich dabei nicht um eine Sorte handele, die im Bundessortenregister ausdrücklich als Futtermöhre verzeichnet sei. Damit falle ihr Anbau gemäß § 40 Abs. 2 und § 48 a Satz 1 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) unter die gärtnerische Nutzung i.S.d. § 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d BewG. Wie der Anbau und der Absatz im einzelnen vor sich gehe, sei ebenso unerheblich wie der Verwendungszweck, für den die Früchte bestimmt seien. Lediglich bei einigen Kohlarten sowie bei Erbsen und Bohnen hänge die Zuordnung zur gärtnerischen Nutzung nach Abschn. 6.07 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 BewR L von der sich aus der Anbaumethode ergebenden Intensitätsstufe – nicht aber von dem Verwendungszweck – ab. Bei den in dem Klammerzusatz aufgezählten Gemüsearten handele es sich nicht um eine beispielhafte, sondern um eine abschließende Aufzählung, mit der der Richtliniengeber der geringeren Ertragsfähigkeit dieser Gemüsearten Rechnung getragen habe. Da die Möhre in dieser Aufzählung nicht enthalten sei, müsse sie der gärtnerischen Nutzung zugerechnet werden. Schließlich spiele es auch keine Rolle, dass der Kläger den Möhrenanbau nach eigenen Angaben auf von Jahr zu Jahr wechselnden Flächen betreibe. Denn der Einheitswert werde nicht für eine bestimmte Fläche, sondern für einen bestimmten Betrieb festgestellt.

Hiergegen richtet sich die am 22. August 2000 erhobene Klage. Der Kläger macht geltend, dass die von ihm angebauten Futtermöhren eine ähnlich geringe Ertragsfähigkeit wie einige Kohlarten aufweise und deshalb ebenso wie diese der Intensitätsstufe 1 zuzuordnen sei. Die Möhren würden zum Teil an die von ihm selbst gehaltenen Pferde und Rinder verfüttert und im übrigen als Pferdefutter verkauft. Die Ertragsfähigkeit des Möhrenanbaus sei damit nicht höher als die von Futterrüben. Die für den Möhrenanbau genutzte Fläche von…ha zuzüglich anteiliger Hof- und Gebäudefläche sei daher mit dem für die landwirtschaftliche Nutzung geltenden Vergleichswert anzusetzen. Daraus ergebe sich ein Wert von 7.725 DM anstelle der bisher angesetzten 23.656 DM.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

unter Änderung des Einheitswertbescheids vom 2. März 2000 und des dazu ergangenen Einspruchsbescheids vom 7. August 2000 den Einheitswert auf den 1. Januar 1999 auf 136.800 DM festzustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält an der seiner Einspruchsentscheidung zugrunde liegenden Auffassung fest.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet. Das FA hat den Einheitswert auf den 1. Januar 1999 zutreffend festgestellt.

Gemäß § 36 Abs. 1 BewG ist der Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens der Ertragswert zugrunde zu legen, d...

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