Rz. 42

§ 232 Abs. 4 Nr. 2 BewG grenzt i. V. m. §§ 241, 242 Abs. 2 BewG die landwirtschaftliche von der gewerblichen Tierzucht/-haltung ab.

Tierbestände und die hiermit zusammenhängenden Wirtschaftsgüter gehören gem. § 232 Abs. 4 Nr. 2 BewG nur dann zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, wenn die Voraussetzungen des § 241 BewG oder des § 242 Abs. 2 BewG vorliegen.

Nach § 241 BewG ist für die Abgrenzung der landwirtschaftlichen zur gewerblichen Tierzucht/-haltung das Verhältnis der nach dem Futterbedarf in Vieheinheiten umgerechneten Tierbestände zu den vom Betriebsinhaber selbst bewirtschafteten Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung entscheidungserheblich. Werden infolge intensiver Viehhaltung die Grenzen des § 241 BewG überschritten, sind diese Tierbestände oder die Zweige von Tierbeständen nicht mehr dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, sondern dem Grundvermögen zuzuordnen.

Tiere, die nach Maßgabe des § 242 Abs. 2 BewG zu den sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, wie z. B. die Binnenfischerei, Teichwirtschaft, Imkerei oder Wanderschäferei, gehören, sind dem land- und forstwirtschaftlichem Vermögen zuzurechnen.

Wenn Tierbestände oder Zweige des Tierbestands weder nach § 241 BewG noch nach § 242 BewG zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören, sind gem. § 242 Abs. 4 Nr. 2 BewG auch die mit ihnen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Gebäude oder Gebäudeteile mit den dazugehörenden Flächen, wie z. B. die bebaute Fläche und die Flächen für Zuwege und Auslauf der Tiere, nicht dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, sondern dem Grundvermögen zuzurechnen. Entsprechendes gilt für die hiermit zusammenhängenden stehenden und umlaufenden Betriebsmittel. So gehören z. B. auch die mit diesen Tierbeständen in wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Futtermittel nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen.

Unberührt von der Zuordnung der Tierbestände oder Zweige der Tierbestände zur gewerblichen Tierzucht/-haltung bleibt gem. § 232 Abs. 4 Nr. 2, 2. Halbs. BewG allerdings die Zugehörigkeit der land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. Auch wenn Tierbestände oder Zweige von Tierbeständen gem. § 232 Abs. 4 Nr. 2 i. V. m. §§ 241, 242 Abs. 2 BewG nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören, verbleiben die land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen, wie z. B. die Weide- und Futteranbauflächen für diese Tiere, weiterhin im land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. Die Verwendung selbst erzeugter Pflanzen als Futter zur Tierzucht und Tierhaltung ist landwirtschaftliche Veredelung, die eine Zuordnung dieser Tätigkeit zur land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion, durch die sich der land- und forstwirtschaftliche Betrieb vom Gewerbebetrieb unterscheidet, rechtfertigt.[1] Die Aufzucht und Veräußerung von Hunden[2] sowie die Züchtung und das Halten von Kleintieren ohne Bezug zur land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion stellen hingegen – ungeachtet einer vorhandenen Futtergrundlage – eine gewerbliche Tätigkeit.[3]

 

Rz. 43

Einstweilen frei

[1] Wiegand in Rössler/Troll, BewG, zu § 232 BewG, Rz. 36, unter Hinweis auf Strutz, Kommentar zum Einkommensteuergesetz v. 10.8.1925, Verlag Berlin: Otto Liebermann 1927, § 6 Anm. 11.
[2] BFH v. 30.9 1980, VIII R 22/79, BStBl II 1981, 210.

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