1 Allgemeines

 

Rz. 1

Durch § 241 BewG wird – entsprechend der bisherigen bewertungs- und ertragsteuerlichen Grundsätzen – die landwirtschaftliche Tierzucht und -haltung von der gewerblichen Tierzucht und -haltung auf der Grundlage des Futterbedarfs abgegrenzt.[1] Nach § 241 BewG ist nur die flächen- bzw. bodengebundene Tierzucht und -haltung dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen.

Tierbestände oder Zweige von Tierbeständen, für die nach Maßgabe des § 241 BewG keine ausreichende landwirtschaftliche Nutzfläche als Futtergrundlage zur Verfügung steht, gehören nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. Sie bilden mit den dazugehörenden Wirtschaftsgütern, insbesondere den Gebäuden, einen gewerblichen Betrieb. Landwirtschaftlich genutzte Flächen, die der Ernährung gewerblicher Tierbestände dienen, wie z. B. die Weide- und Futteranbauflächen für diese Tiere, gehören allerdings weiterhin zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (§ 232 BewG Rz. 42).

Da § 241 BewG weitgehend den Regelungsgehalt aus § 51 BewG übernimmt, kann auf die hierzu ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden.

[1] Gesetzesbegründung zum Grundsteuer-Reformgesetz, zu § 241 BewG, BT-Drs. 19/11085 v. 25.6.2019, 106.

1.1 Regelungsgegenstand

 

Rz. 2

In Absatz 1 der Vorschrift wird in Abhängigkeit des Verhältnisses der nach dem Futterbedarf in Vieheinheiten umgerechneten Tierbestände zu den vom Betriebsinhaber selbst bewirtschafteten Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung bestimmt, bis zu welchen Grenzen (Vieheinheitengrenzen) die Tierbestände noch in vollem Umfang der landwirtschaftlichen Nutzung zugerechnet werden können.

Wird die Vieheinheitengrenze nach Absatz 1 der Vorschrift nachhaltig überschritten, bestimmt Absatz 2 i. V. m. Abs. 3 der Vorschrift unter Berücksichtigung der Zweige des Tierbestandes nach der Flächenabhängigkeit die weitere Vorgehensweise bei der Abgrenzung der landwirtschaftlichen von der gewerblichen Tierzucht/-haltung. Zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören nur die Zweige des Tierbestandes, deren Vieheinheiten zusammen die Höchstgrenze nach Absatz 1 der Vorschrift nicht übersteigen. Zunächst sind die mehr flächenabhängigen Zweige des Tierbestandes und danach die weniger flächenabhängigen Zweige des Tierbestandes zur landwirtschaftlichen Nutzung zu rechnen. Innerhalb jeder dieser Gruppen sind wiederum zuerst Zweige des Tierbestandes mit der geringeren Anzahl von Vieheinheiten und dann Zweige mit der größeren Anzahl von Vieheinheiten zur landwirtschaftlichen Nutzung zu rechnen. Der Tierbestand innerhalb eines einzelnen Zweigs kann nicht weiter aufgeteilt werden.

In Absatz 3 der Vorschrift werden die Zweige des Tierbestandes konkretisiert. Als Zweig des Tierbestands gilt bei jeder Tierart für sich das Zugvieh, das Zuchtvieh, das Mastvieh und das übrige Nutzvieh. Beim Zuchtvieh einer Tierart besteht die Besonderheit, dass es nur dann als besonderer Zweig des Tierbestands gilt, wenn die erzeugten Jungtiere überwiegend zum Verkauf bestimmt sind. Ist das nicht der Fall, so ist das Zuchtvieh dem Zweig des Tierbestands zuzurechnen, dem es überwiegend dient.

Abs. 4 der Vorschrift schließt Pelztiere von der Anwendung der Absätze 1 bis 3 der Vorschrift aus. Pelztiere gehören nur dann zur landwirtschaftlichen Nutzung, wenn die erforderlichen Futtermittel überwiegend von den vom Inhaber des Betriebs landwirtschaftlich genutzten Flächen gewonnen werden.

In Absatz 5 der Vorschrift wird auf die Anlagen 34 und 35 BewG verwiesen, aus denen sich die Umrechnungsschlüssel für die Tierbestände in Vieheinheiten sowie die Gruppen der mehr oder weniger flächenabhängigen Zweige des Tierbestandes

 

Rz. 3

Einstweilen frei

1.2 Rechtsentwicklung

 

Rz. 4

§ 241 BewG wurde mit dem Grundsteuer-Reformgesetz v. 26.11.2019[1] in das Bewertungsgesetz eingefügt und seither nicht geändert.

 

Rz. 5

§ 241 BewG ist gem. § 266 BewG erstmals für den Hautfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 anzuwenden.

 

Rz. 6

Einstweilen frei

[1] BGBl I 2019, 1794.

1.3 Regelungszusammenhänge

 

Rz. 7

§ 241 BewG regelt i. V. m. den Anlagen 34 und 35 BewG die Abgrenzung der landwirtschaftlichen Tierzucht/-haltung von der gewerblichen Tierzucht/-haltung.

§ 263 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BewG ermächtigt das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und mit Zustimmung des Bundesrates im Wege einer Rechtsverordnung die für die Abgrenzung der landwirtschaftlichen von der gewerblichen Tierzucht/-haltung einschlägigen Anlagen 34 und 35 BewG durch Anpassung des darin aufgeführten Umrechnungsschlüssels der Tierbestände in Vieheinheiten und der Gruppen der mehr oder weniger flächenabhängigen Zweige eines Tierbestands an geänderte wirtschaftliche oder technische Entwicklungen zu ändern.

Die landwirtschaftliche Tierzucht/-haltung gehört als landwirtschaftliche Nutzung i. S. d. § 234 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BewG (§ 234 BewG Rz. 15) zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gem. § 232 BewG. Sie ist mit dem Reinertrag der landwirtschaftlichen Nutzung nach § 237 Abs. 1 und 2 BewG und Zuschlägen bei verstärkter Tierhaltung nach § 238 A...

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