Rz. 27

Dem Nutzungsteil Obstbau sind der Anbau und die Erzeugung von Baumobst, Strauchbeerenobst und Erdbeeren sowie sonstige Obstarten zuzurechnen, wenn weder eine regelmäßige Unternutzung als Ackerland oder Grünland noch eine anderweitige gärtnerische Nutzung erfolgt.Der Anbau und die Erzeugung können im Freiland oder unter Glas und Kunststoffen (Rz. 31) erfolgen.[1]

Alle Wirtschaftsgüter, die den vorgenannten Zwecken des Obstbaus zu dienen bestimmt sind, gehören zum Nutzungsteil Obstbau. Flächen, die der Erzeugung von Tafeltrauben dienen und rechtlich nicht im Rahmen der weinbaulichen Nutzung erfasst werden können, sind ebenfalls dem Nutzungsteil Obstbau zuzurechnen.[2]

Der extensive Obstanbau in Form einer Streuobstwiese oder eines Streuobstackers wird hingegen der landwirtschaftlichen Nutzung zugerechnet, wenn die Unternutzung der vorhandenen Hochstämme als Ackerland oder Grünland prägend ist (Rz. 15).[3]

 

Rz. 28

Einstweilen frei

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