Rz. 23

Dem Nutzungsteil Gemüsebau sind der Anbau und die Erzeugung von Kulturpflanzen zuzurechnen, die ganz oder in Teilen der menschlichen Ernährung dienen, sofern es sich nicht um

handelt.

Der Anbau und die Erzeugung können im Freiland (Feldgemüseanbau) oder unter Glas und Kunststoffen (z. B. im Gewächshaus oder unter Folientunneln; s. Rz. 31) erfolgen.[2]

Entsprechend der vorgenannten Verwaltungsauffassung ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung unter Gemüsebau der Anbau von Kulturpflanzen zu verstehen, die üblicherweise als Ganzes oder in bestimmten Teilen in frischem oder konserviertem Zustand ohne weitere Verarbeitung etwa zu Mehl, Grieß, Flocken (z. B. Haferflocken), Zucker, Öl, Bier oder anderen alkoholischen Getränken der menschlichen Ernährung dienen, sofern es sich nicht um den Anbau von Obst, Grundnahrungsmitteln (Kartoffeln) oder Sonderkulturen (z. B. Spargel) handelt.[3]

Zum Nutzungsteil Gemüsebau gehören infolgedessen alle Wirtschaftsgüter, die den vorgenannten Zwecken zu dienen bestimmt sind. Flächen zum Anbau von Tee sowie von Gewürz- und Heilkräutern sind unverändert zur bisherigen Rechtslage dem Nutzungsteil Gemüsebau zuzurechnen.[4]

Zu Abgrenzung des Gemüseanbaus zur landwirtschaftlichen Nutzung s. ergänzend Rz. 15. Nach § 237 Abs. 5 S. 4 BewG wird der Nutzungsteil Gemüsebau wie eine landwirtschaftliche Nutzung bewertet, wenn im Wechsel landwirtschaftliche und gärtnerische Erzeugnisse im Freiland gewonnen werden und keine Bewässerungsmöglichkeiten bestehen.

 

Rz. 24

Einstweilen frei

[1] Der Begriff der Sondernutzungen wird in den Gesetzesmaterialen zur Reform der Grundsteuer teilweise synonym zum Begriff der Sonderkulturen verwendet (s. z. B. Gesetzesbegründung zum Grundsteuer-Reformgesetz, zu § 242 Abs. 1 BewG, BT-Drs. 19/11085 v. 25.6.2019, 107).

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