Rz. 31

Für die Zurechnung der Flächen zu den Nutzungsteilen innerhalb der gärtnerischen Nutzung (Rz. 21 ff.) nach § 234 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d Doppelbuchst. aa-dd BewG ist die gesetzliche Klassifizierung i. S. d. § 234 Abs. 2 BewG maßgebend (Rz. 37). Die Größe der Flächen bestimmt sich nach den Verhältnissen im Feststellungszeitpunkt i. S. d. § 235 BewG.[1]

Für Zwecke der Bewertung nach § 237 Abs. 5 i. V. m. Anlage 30 BewG sind die Flächen der Nutzungsteile der gärtnerischen Nutzung jeweils in Flächen für Freiland und Flächen unter Glas und Kunststoffen aufzugliedern.[2]

Zur Fläche des jeweiligen Nutzungsteils gehören auch die Flächenanteile, die Pflanzenbeständen nicht unmittelbar als Standraum dienen, wie Zwischenflächen, Vorgewende und für die Bearbeitung notwendige Wege.[3]

Zu den Flächen unter Glas und Kunststoffen gehören insbesondere mit Gewächshäusern (z. B. Breitschiff-, Venlo- und Folienhäuser), begehbaren Folientunneln und anderen Kulturräumen (z. B. Treibräume) überbaute Flächen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung gehören begehbare Folientunnel nur dann zu den Flächen unter Glas und Kunststoffen, wenn deren Bogenkonstruktion im Erdboden verankert ist.[4] In Teilen der Fachliteratur wird m. E. zutreffend die weitergehende Auffassung vertreten, dass begehbare Folientunnel nur dann zu den Flächen unter Glas und Kunststoffen gehören, wenn deren Basisbreite im Feststellungszeitpunkt mindestens 3,5 m ohne Fundamente beträgt und dessen Kulturraum der gärtnerischen Nutzung zumindest innerhalb der nächsten sieben Jahre dauernd zu dienen bestimmt ist. Hiermit würde eine Gleichbehandlung zwischen Gewächshäusern und Folienhäusern einerseits und begehbaren Folientunnel andererseits sichergestellt. Zudem würde hierdurch eine Unterscheidung zwischen ortsfesten und nicht ortsfesten Anlagen und eine (weitere) Abgrenzung des Feldgemüsebaus vermieden.[5]

Die Größe der Flächen unter Glas und Kunststoffen bemisst sich nach der Größe der überdachten Fläche einschließlich der Umfassungswände, d. h. gemessen von Außenkante zu Außenkante des aufsteigenden Mauerwerks oder der Stehwände.[6]

 

Rz. 32

Einstweilen frei

[2] S. Auflistung der Aufgliederung in A 237 Abs. 2 S. 3 AEBewGrSt.
[5] Wiegand in Rössler/Troll, BewG, zu § 237 BewG, Rz. 32.

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