Rz. 21

Die gärtnerische Nutzung umfasst alle Wirtschaftsgüter, die dem Anbau von Gemüse, Blumen- und Zierpflanzen, Obst sowie Baumschulerzeugnissen zu dienen bestimmt sind.

Die gärtnerische Nutzung gliedert sich aufgrund der unterschiedlichen Anbau- und Ertragsverhältnisse in die Nutzungsteile

Diese Nutzungsteile sind jeweils gesondert zu bewerten.[1]

 

Rz. 22

Einstweilen frei

2.1.4.1 Nutzungsteil Gemüsebau (Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d Doppelbuchst. aa)

 

Rz. 23

Dem Nutzungsteil Gemüsebau sind der Anbau und die Erzeugung von Kulturpflanzen zuzurechnen, die ganz oder in Teilen der menschlichen Ernährung dienen, sofern es sich nicht um

handelt.

Der Anbau und die Erzeugung können im Freiland (Feldgemüseanbau) oder unter Glas und Kunststoffen (z. B. im Gewächshaus oder unter Folientunneln; s. Rz. 31) erfolgen.[2]

Entsprechend der vorgenannten Verwaltungsauffassung ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung unter Gemüsebau der Anbau von Kulturpflanzen zu verstehen, die üblicherweise als Ganzes oder in bestimmten Teilen in frischem oder konserviertem Zustand ohne weitere Verarbeitung etwa zu Mehl, Grieß, Flocken (z. B. Haferflocken), Zucker, Öl, Bier oder anderen alkoholischen Getränken der menschlichen Ernährung dienen, sofern es sich nicht um den Anbau von Obst, Grundnahrungsmitteln (Kartoffeln) oder Sonderkulturen (z. B. Spargel) handelt.[3]

Zum Nutzungsteil Gemüsebau gehören infolgedessen alle Wirtschaftsgüter, die den vorgenannten Zwecken zu dienen bestimmt sind. Flächen zum Anbau von Tee sowie von Gewürz- und Heilkräutern sind unverändert zur bisherigen Rechtslage dem Nutzungsteil Gemüsebau zuzurechnen.[4]

Zu Abgrenzung des Gemüseanbaus zur landwirtschaftlichen Nutzung s. ergänzend Rz. 15. Nach § 237 Abs. 5 S. 4 BewG wird der Nutzungsteil Gemüsebau wie eine landwirtschaftliche Nutzung bewertet, wenn im Wechsel landwirtschaftliche und gärtnerische Erzeugnisse im Freiland gewonnen werden und keine Bewässerungsmöglichkeiten bestehen.

 

Rz. 24

Einstweilen frei

[1] Der Begriff der Sondernutzungen wird in den Gesetzesmaterialen zur Reform der Grundsteuer teilweise synonym zum Begriff der Sonderkulturen verwendet (s. z. B. Gesetzesbegründung zum Grundsteuer-Reformgesetz, zu § 242 Abs. 1 BewG, BT-Drs. 19/11085 v. 25.6.2019, 107).

2.1.4.2 Nutzungsteil Blumen- und Zierpflanzen (Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d Doppelbuchst. bb)

 

Rz. 25

Dem Nutzungsteil Blumen- und Zierpflanzen sind insbesondere der Anbau und die Erzeugung von Schnittblumen (einschließlich der Blumen zum "Selbstpflücken"), Zimmerpflanzen, Beet- und Balkonpflanzen sowie Stauden zuzurechnen. Entsprechend der bisherigen Rechtslage bei der Einheitsbewertung gehören hierzu auchdie Gewinnung von Schmuckreisig und Bindegrün sowie die Produktion von Rollrasen[1] oder Vegetationsmatten. Flächen, die der Vermehrung von Blumensamen, Blumenzwiebeln und dergleichen dienen, sind ebenfalls dem Nutzungsteil Blumen und Zierpflanzen zuzurechnen.[2] Die Anzucht von Rosen zählt nur dann zum Nutzungsteil Blumen- und Zierpflanzen, wenn ihre Nutzung als Dauerkultur überwiegt. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist bei Rosen in diesem Zusammenhang von einer Dauerkultur auszugehen, wenn sie nach Eintritt der Ertragsreife für die Dauer von mindestens sechs Jahren wiederkehrende Erträge durch ihre zum Verkauf bestimmten Blüten, Früchte oder anderen Pflanzenteile liefern. Ist dies nicht der Fall, sind die Rosen dem Nutzungsteil Baumschulen zuzuordnen. Der Anbau und die Erzeugung können im Freiland oder unter Glas und Kunststoffen (Rz. 31) erfolgen.[3]

Alle Wirtschaftsgüter, die den vorgenannten Zwecken des Blumen- und Zierpflanzenanbaus zu dienen bestimmt sind, gehören zum Nutzungsteil Blumen- und Zierpflanzen.[4]

 

Rz. 26

Einstweilen frei

[1] FG Berlin-Brandenburg v. 31.7.1997, 5 K 1617/96 Gr, EFG 1998, 16.
[2] Nieders. FG v. 22.11.1974, I 34/72, EFG 1975, 238.

2.1.4.3 Nutzungsteil Obstbau (Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d Doppelbuchst. cc)

 

Rz. 27

Dem Nutzungsteil Obstbau sind der Anbau und die Erzeugung von Baumobst, Strauchbeerenobst und Erdbeeren sowie sonstige Obstarten zuzurechnen, wenn weder eine regelmäßige Unternutzung als Ackerland oder Grünland noch eine anderweitige gärtnerische Nutzung erfolgt.Der Anbau und die Erzeugung können im Freiland oder unter Glas und Kunststoffen (Rz. 31) erfolgen.[1]

Alle Wirtschaftsgüter, die den vorgenannten Zwecken des Obstbaus zu dienen bestimmt sind, gehören zum Nutzungsteil Obstbau. Flächen, die der Erzeugung von Tafeltrauben dienen und rechtlich nicht im Rahmen der weinbaulichen Nutzung erfasst werden können, sind ebenfalls dem Nutzungsteil Obstbau zuzurechnen.[2]

Der extensive Obstanbau in Form einer Streuobstwiese od...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge