Rz. 25

Dem Nutzungsteil Blumen- und Zierpflanzen sind insbesondere der Anbau und die Erzeugung von Schnittblumen (einschließlich der Blumen zum "Selbstpflücken"), Zimmerpflanzen, Beet- und Balkonpflanzen sowie Stauden zuzurechnen. Entsprechend der bisherigen Rechtslage bei der Einheitsbewertung gehören hierzu auchdie Gewinnung von Schmuckreisig und Bindegrün sowie die Produktion von Rollrasen[1] oder Vegetationsmatten. Flächen, die der Vermehrung von Blumensamen, Blumenzwiebeln und dergleichen dienen, sind ebenfalls dem Nutzungsteil Blumen und Zierpflanzen zuzurechnen.[2] Die Anzucht von Rosen zählt nur dann zum Nutzungsteil Blumen- und Zierpflanzen, wenn ihre Nutzung als Dauerkultur überwiegt. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist bei Rosen in diesem Zusammenhang von einer Dauerkultur auszugehen, wenn sie nach Eintritt der Ertragsreife für die Dauer von mindestens sechs Jahren wiederkehrende Erträge durch ihre zum Verkauf bestimmten Blüten, Früchte oder anderen Pflanzenteile liefern. Ist dies nicht der Fall, sind die Rosen dem Nutzungsteil Baumschulen zuzuordnen. Der Anbau und die Erzeugung können im Freiland oder unter Glas und Kunststoffen (Rz. 31) erfolgen.[3]

Alle Wirtschaftsgüter, die den vorgenannten Zwecken des Blumen- und Zierpflanzenanbaus zu dienen bestimmt sind, gehören zum Nutzungsteil Blumen- und Zierpflanzen.[4]

 

Rz. 26

Einstweilen frei

[1] FG Berlin-Brandenburg v. 31.7.1997, 5 K 1617/96 Gr, EFG 1998, 16.
[2] Nieders. FG v. 22.11.1974, I 34/72, EFG 1975, 238.

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