Rz. 29

Dem Nutzungsteil Baumschulen sind der Anbau und die Erzeugung von Baumschulkulturen in Form von Gehölzen und Forstpflanzen zuzuordnen.Dazu gehört insbesondere die Anzucht von Nadel- und Laubgehölzen, Rhododendren, Azaleen sowie Obstgehölzen, einschließlich Beerenobststräuchern. Der Anbau und die Erzeugung können sowohl im Freiland als auch unter Glas und Kunststoffen (Rz. 31) erfolgen.[1]

Alle Wirtschaftsgüter, die den vorgenannten Zwecken zu dienen bestimmt sind, gehören zum Nutzungsteil Baumschulen. Zur Fläche des Nutzungsteils Baumschulen gehören auch die Einschlags-, Schau- und Ausstellungsflächen des Betriebs. Brach- und Gründüngungsflächen sind hingegen der landwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen.[2]

Forstliche Saat- und Pflanzkämpe sind ebenfalls dem Nutzungsteil Baumschulen zuzurechnen. Eine Erfassung als Nebenbetrieb scheidet aus.[3]

Die Anzucht von Rosen rechnet nur dann zum Nutzungsteil Baumschulen, wenn es sich nicht um Dauerkulturen handelt, die innerhalb des Betriebs beim Nutzungsteil Blumen- und Zierpflanzenbau zu erfassen sind (Rz. 25).[4]Weihnachtsbaumkulturen sind nicht als gärtnerischen Nutzung, sondern i. S. d. § 234 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e i. V. m. § 242 Abs. 2 Nr. 9 BewG als sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung zu erfassen.[5]

 

Rz. 30

Einstweilen frei

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