Rz. 37

§ 234 Abs. 2 BewG ordnet an, dass die (Eigentums-)Flächen des Betriebes der Land- und Forstwirtschaft – und der damit im sachlichen Zusammenhang stehenden Wirtschaftsgüter – einer Nutzung, innerhalb der gärtnerischen Nutzung einem Nutzungsteil oder einer Nutzungsart zuzuordnen sind. Die Zuordnung der Flächen des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft zu den in § 234 Abs. 1 bestimmten Nutzungen, Nutzungsteilen und Nutzungsarten wird in § 234 Abs. 2 BewG als "gesetzliche Klassifizierung" bezeichnet.

Im Interesse einer weitgehenden Digitalisierung der Bewertungsverfahren sollen hierbei insbesondere amtliche Liegenschaftskataster-Informationssysteme nutzbar gemacht werden. Einerseits sind grundsätzlich die bei der Vermessungs- und Katasterverwaltung geführten amtlichen Flächengrößen der Flurstücke heranzuziehen.[1] Anderseits soll die Zuordnung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebsflächen – zumindest mittelfristig – auf der Grundlage von Mitteilungen anderer Behörden, insbesondere der für die Führung der Liegenschaftskataster zuständigen Behörden, erfolgen. Die Angaben zu den klassifizierten Flächen sollen im amtlichen Liegenschaftskataster-Informationssystem bundeseinheitlich auf der Rechtsgrundlage des § 229 Abs. 3 i. V. m. Abs. 6 BewG der Finanzverwaltung zur Verfügung gestellt werden.[2] Für die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens werden neben den Daten der bundeseinheitlich geregelten Bodenschätzung nach einem bundeseinheitlichen Datenmodell bereits bisher in unterschiedlichem Umfang und unterschiedlicher Aktualität steuerrechtliche Informationen bei der Vermessungs- und Katasterverwaltung der Länder im Amtlichen Liegenschaftskataster-Informationssystem (ALKIS®) vorgehalten. § 234 Abs. 2 BewG greift explizit auf diese sog. "gesetzliche Klassifizierung", die im Datenmodell als AX_Bewertung bezeichnet wird, zurück.

Im Rahmen der ersten Hauptfeststellung für die neuen Grundsteuerwerte auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 werden jedoch zunächst die Feststellungserklärungen der Steuerpflichtigen die maßgebliche Grundlage für die gesetzliche Klassifizierung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen bilden. In der Feststellungserklärung sind die jeweiligen Flächengrößen und die gesetzliche Klassifizierung entsprechend der tatsächlichen Verhältnisse im Feststellungszeitpunkt anzugeben. Wird im Amtlichen Liegenschaftskataster-Informationssystem (ALKIS®) der Vermessungs- und Katasterverwaltung unter der Objektart AX_Bewertung eine gesetzliche Klassifizierung geführt, ist grundsätzlich diese Klassifizierung für die Bewertung maßgebend. Nur bei zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen hinsichtlich der Nutzung sind die Angaben an die tatsächlichen Verhältnisse anzupassen. Die im Amtlichen Liegenschaftskataster-Informationssystem (ALKIS®) geführte tatsächliche Nutzung kann Hinweise auf die jeweilige Nutzung gem. § 234 Abs. 1 BewG geben und ein Indiz für die gesetzliche Klassifizierung gem. § 234 Abs. 2 BewG sein. Ausweislich der Verwaltungsanweisungen sind die Regelungen in A 237.2 bis A 237.24 AEBewGrSt maßgebend für die gesetzliche Klassifizierung i. S. d. § 234 Abs. 2 BewG. Die Finanzverwaltung ist aufgefordert, der Vermessungs- und Katasterverwaltung zur Einhaltung ihrer gesetzlichen Mitteilungspflicht i. S. d. § 229 Abs. 3 BewG für den nächsten Feststellungszeitpunkt die für Zwecke der Bewertung jeweils maßgebende gesetzliche Klassifizierung im Feststellungszeitpunkt zu übermitteln.[3]

 

Rz. 38

Einstweilen frei

[2] S. Gesetzesbegründung zum Grundsteuer-Reformgesetz, zu § 234 Abs. 2 BewG, BT-Drs. 19/11085 v. 25.6.2019, 101.

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