Rz. 41

In § 234 Abs. 4 BewG wird die Nutzungsart Geringstland unter Rückgriff auf das Bodenschätzungsgesetz[1] definiert. Die Begriffsbestimmung entspricht inhaltlich der Regelung zur Einheitsbewertung in § 44 Abs. 1 BewG.[2]

Zum Geringstland gehören gem. § 234 Abs. 4 BewG die Betriebsflächen geringster Ertragsfähigkeit, für die nach dem Bodenschätzungsgesetz keine Wertzahlen (§ 4BodSchätzG) festzustellen sind. Dies sind unkultivierte, jedoch kulturfähige Flächen, deren Ertragsfähigkeit so gering ist, dass sie in ihrem derzeitigen Zustand nicht regelmäßig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden können. Dazu gehören insbesondere unkultivierte Moor- und Heideflächen, die gelegentlich als Schafhutung oder zur Gewinnung von Streu genutzt werden, sowie die ehemals bodengeschätzten Flächen und die ehemaligen Weinbauflächen, deren Nutzungsart sich durch Verlust des Kulturzustands verändert hat.[3]

Von einem Verlust des Kulturzustands ist auszugehen, wenn der kalkulierte Aufwand zur Wiederherstellung des Kulturzustands in einem Missverhältnis zu der Ertragsfähigkeit steht, die nach der Rekultivierung zu erwarten ist.[4] Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Aufwand den einer Neukultivierung übersteigen würde.[5] Bei bodengeschätzten Flächen kann der nachhaltige Verlust des Kulturzustands insbesondere erst nach den folgenden Ereignissen eintreten:[6]

  1. Ansiedlung von Gehölzen infolge von Nichtnutzung bei Hutungen und Hackrainen,
  2. Versteinung und Vernässung infolge von Nichtnutzung, z. B. bei Hochalmen,
  3. Ansiedlung von Gehölzen und Verschlechterung der Wasserverhältnisse infolge von Nichtnutzung, z. B. bei Streuwiesen,
  4. nachhaltige Verschlechterung des Pflanzenbestandes und der Wasserverhältnisse infolge zunehmender Überflutungsdauer und steigender Wasserverschmutzung bei Überschwemmungsgrünland oder Staunässe in Bodensenkungsgebieten.

Bei Weinbauflächen, insbesondere in Steilhanglagen, kann der Verlust des Kulturzustands durch Ansiedlung von Gehölzen, Bodenabtrag sowie Einsturz von Mauern und Treppen infolge von Nichtnutzung eintreten.[7]

Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind aufgrund der nachhaltigen Änderungen der Ertragsbedingungen auch die Schutzstreifen und Schutzflächen im Wege der Nachschätzung aus der Bodenschätzung herauszunehmen. Gleichwohl verbleiben sie im land- und forstwirtschaftlichen Vermögen und können als Geringstland bewertet werden. Übersteigt deren Breite, einschließlich der Gräben, allerdings 5 m sind sie der forstwirtschaftlichen Nutzung zuzuordnen, wenn eine entsprechende Bestockung vorliegt.[8]

Das Geringstland ist neben den Flächen, für die i. S. d. § 4 BodSchätzG keine Wertzahlen festzustellen sind, auch vom Unland i. S. d. § 234 Abs. 5 BewG und den Flächen forstwirtschaftlicher Nutzung abzugrenzen. Zum Unland (Rz. 43) rechnen nicht kulturfähige Betriebsflächen, die auch bei geordneter Wirtschaftsweise keinen Ertrag abwerfen können.[9] Im Gegensatz zum Unland ist beim Geringstland die Kulturfähigkeit nicht wegen der besonderen objektiven Beschaffenheit der Flächen ausgeschlossen.[10] Nach § 237 Abs. 3 S. 4 BewG werden klassifizierte Eigentumsflächen der forstwirtschaftlichen Nutzung mit katastermäßig nachgewiesenen Bewirtschaftungsbeschränkungen als Geringstland bewertet, wenn infolge der Bewirtschaftungsbeschränkungen eine nachhaltige forstwirtschaftliche Nutzung unterbleibt.

 
Hinweis

Flächen bzw. Teilflächen, die zum Geringstland gehören, können im Liegenschaftskataster über die gesetzliche Klassifizierung mit der Bezeichnung GER identifiziert werden.

 

Rz. 42

Einstweilen frei

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