(1) 1Betriebsflächen geringster Ertragsfähigkeit (Geringstland) sind unkultivierte, jedoch kulturfähige Flächen, deren Ertragsfähigkeit so gering ist, dass sie in ihrem derzeitigen Zustand nicht regelmäßig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden können. 2Dazu gehören insbesondere unkultivierte Moor- und Heideflächen sowie die ehemals bodengeschätzten Flächen und die ehemaligen Weinbauflächen, deren Nutzungsart sich durch Verlust des Kulturzustands verändert hat. 3Ein Verlust des Kulturzustands ist gegeben, wenn der kalkulierte Aufwand zur Wiederherstellung des Kulturzustands in einem Missverhältnis zu der Ertragsfähigkeit steht, die nach der Rekultivierung zu erwarten ist. 4Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Aufwand den einer Neukultivierung übersteigen würde. 5Bei bodengeschätzten Flächen kann der nachhaltige Verlust des Kulturzustands insbesondere erst nach den folgenden Ereignissen eintreten:

  1. Ansiedlung von Gehölzen infolge von Nichtnutzung bei Hutungen und Hackrainen;
  2. Versteinung und Vernässung infolge von Nichtnutzung, z. B. bei Hochalmen;
  3. Ansiedlung von Gehölzen und Verschlechterung der Wasserverhältnisse infolge von Nichtnutzung, z. B. bei Streuwiesen;
  4. nachhaltige Verschlechterung des Pflanzenbestandes und der Wasserverhältnisse infolge zunehmender Überflutungsdauer und steigender Wasserverschmutzung bei Überschwemmungsgrünland oder Staunässe in Bodensenkungsgebieten.

6Bei Weinbauflächen, insbesondere in Steilhanglagen, kann der Verlust des Kulturzustands durch Ansiedlung von Gehölzen, Bodenabtrag sowie Einsturz von Mauern und Treppen infolge von Nichtnutzung eintreten.

(2) 1Die Bewertung der Nutzungsart Geringstland erfolgt gemäß § 237 Absatz 7 BewG i. V. m. Anlage 31 zum BewG. 2Die Regelung in A 237.3 Absatz 3 Satz 2 bleibt hiervon unberührt.

[1] Aus dem Erlass vom 9.11.2021 zur Bewertung des Grundbesitzes (land- und forstwirtschaftliches Vermögen) für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022, BStBl 2021 I S. 2369.

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