LfSt Bayern, 15.11.2013, S 3191 (§ 69 Abs. 3 BewG Karte 1)

FMS vom 5.8.1968, S 3191 – 1/10 – 42 455

1. Dauerkleingartenland oder Kleingartengebiete, die mit einem Gebäude bebaut sind, sind Grundvermögen. Abschn. 2 Abs. 8 BewRGr ist in solchen Fällen nicht anzuwenden.

2. Gehört das auf Dauerkleingartenland bzw. Kleingartengebiet errichtete Gebäude einem anderen als dem Eigentümer des Grund und Bodens, ist das Bauwerk ggf. als Gebäude auf fremdem Grund und Boden zu bewerten (§ 94 BewG; siehe auch BFH vom 19.1.1979, III R 42/77, BStBl 1979 II S. 398). Auch in diesem Fall ist der Grund und Boden durch die Errichtung des Gebäudes zweckentfremdet, Abschn. 2 Abs. 8 BewRGr ist deshalb nicht anzuwenden. Auflagen der Gemeinden für Kleingartenland (z.B. zur Höhe des Pachtzinses) können dabei den Wert des Grund und Bodens beeinflussen. Flächen auf denen sich nicht dauernd bewohnbare Kleingartenlauben befinden, die nicht als Gebäude gelten, sind nach Abschnitt. 2 Abs. 8 BewRGr land- und forstwirtschaftliches Vermögen.

3. Für die Zusammenrechnung mehrerer Parzellen zu einer wirtschaftlichen Einheit sind die im FMS vom 24.6.1968 (siehe § 94 Abs. 1 BewG Karte 1) aufgeführten Grundsätze entsprechend anzuwenden.

FMS vom 14.5.1969, S 3194 – 2 – 28 615

Flächen in landwirtschaftlichen Nutzzonen, die Nichtlandwirten gehören und diesen vorwiegend zur Erholung dienen, sind grundsätzlich Grundvermögen. Das gilt auch dann, wenn keine Bauwerke vorhanden sind und Teile des Grundstücks durch Gemüse- und Erdbeeranbau sowie durch Anpflanzung von Obstbäumen und Beerensträuchern genutzt werden (RFH vom 5.5.1944, III 85/43, RStBl, S. 547). Wertmindernde Umstände (wie z.B. Nichtbebaubarkeit) sind besonders zu berücksichtigen.

 

Normenkette

BewG § 69 Abs. 3

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