Rz. 226

[Autor/Stand] Das Geringstland gehört ebenso wie das Abbauland zum Wirtschaftsteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b BewG). Eine Begriffsbestimmung enthält die Vorschrift nicht.

 

Rz. 227

[Autor/Stand] Nach R B 160.20 ErbStR 2019 sind Geringstland unkultivierte, jedoch kulturfähige Flächen, deren Ertragsfähigkeit so gering ist, dass sie in ihrem derzeitigen Zustand land- und forstwirtschaftlich nicht regelmäßig genutzt werden können; dazu gehört insb. unkultiviertes Moor- und Heideland, das gelegentlich als Schafhütung oder zur Gewinnung von Streu genutzt wird. Dazu gehören aber auch ehemals bodengeschätzte Flächen und ehemalige Weinbauflächen, deren Nutzungsart sich durch Verlust des Kulturzustandes verändert hat. Dies ist dann als gegeben anzusehen, wenn der kalkulierte Aufwand für die Wiederherstellung des Kulturzustandes in einem Missverhältnis zu der Ertragsfähigkeit des Bodens steht, die nach der Rekultivierung zu erwarten ist.[3] Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Aufwand den einer Neukultivierung übersteigen würde.

 

Rz. 228

[Autor/Stand] Bei bodengeschätzten Flächen kann der nachhaltige Verlust des Kulturzustands insb. erst nach folgenden Ereignissen eintreten:

  1. Ansiedlung von Gehölzen infolge Nichtnutzung bei Hutungen und Hackrainen,
  2. Versteinung und Vernässung infolge Nichtnutzung, z.B. bei Hochalmen,
  3. Ansiedlung von Gehölzen und Verschlechterung der Wasserverhältnisse infolge Nichtnutzung, z.B. bei Streuwiesen,
  4. nachhaltige Verschlechterung des Pflanzenbestandes und der Wasserverhältnisse infolge zunehmender Überflutungsdauer und steigender Wasserverschmutzung bei Überschwemmungsgrünland oder Staunässe in Bodensenkungsgebieten,
  5. Vergiftung und Vernichtung des Pflanzenbestandes infolge schädlicher Industrieemissionen.

Bei Weinbauflächen, insb. in Steilhanglagen, kann der Verlust des Kulturzustands auch durch Ansiedlung von Gehölzen, Bodenabtrag sowie den Einsturz von Mauern und Treppen infolge Nichtnutzung eintreten.

 

Rz. 229

[Autor/Stand] Im Gegensatz zum Unland (s. Rz. 231) ist beim Geringstland die Kulturfähigkeit nicht wegen der besonderen objektiven Beschaffenheit der Flächen ausgeschlossen. Vielmehr sind für die Einstufung als Geringstland die gesamten Umstände des Einzelfalles maßgebend.

 

Rz. 230

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2020

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