Rz. 260

[Autor/Stand] Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass land- und forstwirtschaftliche Flächen, die nicht als Unland (§ 45 BewG) einzustufen sind, in ihrer Ertragsfähigkeit mindestens dem Wert des Geringstlandes entsprechen.

 

Rz. 261

[Autor/Stand] Unter der Bezeichnung Geringstland sind unkultivierte, jedoch kulturfähige Flächen, deren Ertragsfähigkeit so gering ist, dass sie in ihrem derzeitigen Zustand land- und forstwirtschaftlich nicht regelmäßig genutzt werden können. Dazu gehören insbesondere unkultivierte Moor- und Heideflächen sowie die ehemals bodengeschätzten Flächen und die ehemaligen Weinbauflächen, deren Nutzungsart sich durch Verlust des Kulturzustands verändert hat. Der Verlust des Kulturzustands ist dann als gegeben anzusehen, wenn der kalkulierte Aufwand zur Wiederherstellung des Kulturzustands in einem Missverhältnis zu der Ertragsfähigkeit steht, die nach der Rekultivierung zu erwarten ist. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Aufwand den einer Neukultivierung übersteigen würde.

 

Rz. 262

[Autor/Stand] Entsprechende Sachverhalte können vorkommen, wenn sich infolge von Nichtnutzung bei Hutungen und Hackrainen Gehölze ansiedeln, die Flächen versteinen oder vernässen[4], sich die Wasserverhältnisse entscheidend verschlechtern oder Pflanzenbestände durch Industrieemissionen vergiftet oder vernichtet werden. Bei Weinbauflächen, insbesondere in Steilhanglagen, kann der Verlust des Kulturzustands durch Ansiedlung von Gehölzen, Bodenabtrag sowie Einsturz von Mauern und Treppen infolge Nichtnutzung eintreten.[5]

 

Rz. 263

[Autor/Stand] Der Ertragswert von Geringstland ergibt sich aus der Multiplikation der Fläche des Nutzungsteils in Ar mit dem Ertragswert von 0,26 EUR je Ar (s. § 142 Abs. 2 Nr. 6 BewG).

 

Rz. 264– 266

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.07.2015
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.07.2015
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.07.2015
[4] Z.B. bei Hochalmen.
[5] Vgl. R B 160.20 ErbStR.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.07.2015
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.07.2015

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