Rn. 355

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

§ 3 Nr 10 S 1 EStG stellt nicht jegliche solcher Einnahmen der Gastfamilie frei, sondern verlangt eine Kausalität: Die Einnahme muss beruhen "auf Leistungen des Leistungsträgers nach dem SGB".

 

Rn. 356

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Für den Fall, dass die Einnahme nicht auf Leistungen des Sozialleistungsträgers beruht, sieht § 3 Nr 10 S 2 EStG eine gesonderte Regelung vor (s Rn 357ff).

 

Rn. 357

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Der Begriff des Leistungsträgers nach dem SGB nimmt Bezug auf § 12 SGB I. Leistungsträger sind nach der dortigen Legaldefinition die in den §§ 1829 SGB I genannten Körperschaften, Anstalten und Behörden:

 
Name des Leistungsträgers Zuständig für Rechtsgrundlage
(Landes-)ämter für Ausbildungsförderung Ausbildungsförderung § 18 Abs 2 SGB I
Agentur für Arbeit und sonstige Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit
  • Arbeitsförderung
  • Gleitender Übergang in Ruhestand für ältere ArbN
§ 19 Abs 2 SGB I
§ 19b Abs 2 SGB I
Agentur für Arbeit und sonstige Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit sowie ggf kreisfreie Städte und Kreise Grundsicherung für Arbeitssuchende § 19a Abs 2 SGB I
Orts-, Betriebs-, Innungskrankenkassen, Sozialversicherung für Landw, Forsten und Gartenbau als landw Krankenkasse, DRV, Knappschaft-Bahn-See, Ersatzkasse
  • Gesetzliche Krankenversicherung
  • Schwangerschaftsabbrüche
§ 21 Abs 2 SGB I
§ 21b Abs 2 SGB I
Pflegekassen Gesetzliche Pflegeversicherung § 21a Abs 2 SGB I
Gewerbliche Berufsgenossenschaften, Sozialversicherung für Landw, Forsten und Gartenbau als landw Berufsgenossenschaft, Gemeindeunfallversicherungsverbände, Feuerwehrunfallkassen, Unfallkassen der Länder und Gemeinden, gemeinsame Unfallkassen für den Landes- und kommunalen Bereich und Unfallversicherung Bund und Bahn Gesetzliche Unfallversicherung § 22 Abs 2 SGB I
Regionalträger, DRV, Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, knappschaftliche Rentenversicherung, Sozialversicherung für Landw, Forsten und Gartenbau als landw Alterskassen Gesetzliche Rentenversicherung einschließlich Alterssicherung der Landwirte § 23 Abs 2 SGB I
(Landes-)Versorgungsämter, orthopädische Versorgungsstellen, Kreise, kreisfreie Städte, Hauptfürsorgestellen, Bundeswehrverwaltung für bestimmte Leistungen Gesundheitsschäden § 24 Abs 2 SGB I
Familienkassen ua Kinder-, Erziehungs-, Elterngeld § 25 Abs 2 SGB I
Nach Landesrecht bestimmte Behörden Wohngeld § 26 Abs 2 SGB I
Kreise, kreisfreie Städte, ggf auch kreisangehörige Gemeinden Kinder- und Jugendhilfe § 27 Abs 2 SGB I
Kreise, kreisfreie Städte, überörtliche Sozialhilfeträger, ggf auch Gesundheitsämter Sozialhilfe § 28 Abs 2 SGB I
Nach Landesrecht bestimmte Behörden Eingliederungshilfe § 28a Abs 2 SGB I
Integrationsämter ua Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen § 29 Abs 2 SGB I

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