(1) Nach dem Recht der Förderung eines gleitenden Übergangs älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand können in Anspruch genommen werden:
2. |
Erstattung der Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit. |
(2)[1] Zuständig sind die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit.
Bis 31.12.2003:
(2) Zuständig sind die Arbeitsämter und die sonstigen Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit.
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