0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2343) in das SGB I eingefügt.

Abs. 1 Nr. 2 ist mit Wirkung zum 1.8.1996 durch das Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand v. 23.7.1996 (BGBl. I S. 1078) neu gefasst, Abs. 2 mit Wirkung zum 1.1.2004 durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift benennt den staatlichen Beitrag zur Förderung des gleitenden Übergangs in den Ruhestand. Dabei handelt es sich um eine auslaufende Förderung. Im Zuge der Anhebung des Regelrenteneintrittsalters für Altersrenten und einem sich stark ausbreitenden Fachkräftemangel in immer mehr Branchen passt die Förderung eines vorzeitigen Übergangs in den Ruhestand nicht mehr in die politische Förderlandschaft. Ziel dieser Förderung war hauptsächlich, Arbeitskapazitäten zu gewinnen. Durch Besetzung so geschaffener freier Stellen kann Arbeitslosigkeit verringert werden. Bei einer durchschnittlichen Arbeitslosigkeit von 2-3 Mio. Menschen jährlich kann dies weiterhin einen partiellen Ansatz darstellen. Das Förderangebot richtet sich an die Arbeitgeber. Es ist derzeit auf Altersteilzeitarbeit begrenzt, die spätestens am 31.12.2009 begonnen hat.

 

Rz. 2a

§ 19b wird in dem Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand – das Altersteilzeitgesetz (ATG) – konkretisiert. Dieses Gesetz setzt einen Anreiz für Arbeitnehmer, Altersteilzeitarbeit in Anspruch zu nehmen. Teilzeitarbeit bedeutet im Ergebnis stets auch einen entsprechenden Einkommensverlust gegenüber Vollzeitarbeit. Geringeres Einkommen wirkt sich in der gesetzlichen Rentenversicherung ebenfalls anspruchsmindernd aus. Diese Nachteile werden durch das ATG sozial abgefedert. Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt und zur Alterssicherung (Rentenversicherungsbeiträge) für den Arbeitnehmer werden dem Arbeitgeber nach Maßgabe des ATG erstattet.

 

Rz. 2b

Zuständiger Träger ist die Bundesagentur für Arbeit mit ihrem bundesweit verzweigten Netz von Agenturen für Arbeit. Der Hinweis auf die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit im Gesetz bezieht sich insbesondere auf die Zentrale und die Regionaldirektionen.

2 Rechtspraxis

2.1 Altersteilzeitarbeit

 

Rz. 3

Altersteilzeitarbeit i. S. d. ATG liegt nur vor, wenn mindestens 55 Jahre alte Arbeitnehmer durch Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber ihre wöchentliche Arbeitszeit bis zu einem möglichen Rentenbeginn wegen Alters halbieren und dabei versicherungspflichtig beschäftigt bleiben. Dabei sind verschiedene Arbeitszeitmodelle mit unterschiedlichen wöchentlichen Arbeitszeiten und verschiedenen Verteilungen möglich, in diesen Fällen wird ein längerfristiger Durchschnitt errechnet. Dadurch ist es auch möglich, Teilzeitarbeit auf Zeiten mit Vollzeitbeschäftigung und gänzlicher Freistellung von der Arbeit aufzuteilen.

 

Rz. 4

Begünstigt werden nur Arbeitnehmer, die in den letzten 5 Jahren 3 Jahre (mindestens 1.080 Kalendertage) versicherungspflichtig beschäftigt waren. Verschiedene andere Zeiten werden der versicherungspflichtigen Beschäftigung gleichgestellt, z. B. der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder der Bezug von Arbeitslosengeld II.

 

Rz. 5

Im Regelfall werden Altersteilzeitvereinbarungen durch Einzelvereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag ermöglicht. Besonderer Vertrauensschutz besteht für Versicherte, die vor dem 1.1.2007 Vereinbarungen über Altersteilzeitarbeit abgeschlossen haben. Für sie bleiben die bisherigen Altersgrenzen nach der Anhebung der Altersgrenzen für Altersrenten ("Rente ab 67") gültig. Bei der auslaufenden Rentenart Altersrente nach Altersteilzeitarbeit werden die Altersgrenzen nicht angehoben. Diese Altersrenten können allerdings nur noch Versicherte in Anspruch nehmen, die vor dem 1.1.1952 geboren wurden.

2.2 Förderung

 

Rz. 6

Vom Arbeitgeber wird die Übernahme eines Auszubildenden auf den frei gewordenen Arbeitsplatz (nur für Arbeitgeber mit bis zu 50 Arbeitnehmern) bzw. die Beschäftigung eines bei einer Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmers verlangt. Für Arbeitgeber mit bis zu 50 Arbeitnehmern gelten vereinfachte Regelungen.

 

Rz. 7

Bezogen auf den Arbeitnehmer in Altersteilzeit muss der Arbeitgeber das Altersteilzeitarbeitsentgelt um mindestens 20 % aufstocken und zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung entrichten. Für Arbeitnehmer, die von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, können vergleichbare Aufwendungen geleistet werden. Im Mindestumfang der Zusatzleistungen erstattet die Bundesagentur dem Arbeitgeber die Aufwendungen für längstens 6 Jahre. Die Förderung endet mit dem Ende der Altersteilzeitarbeit bzw. im Grundsatz an der Nahtstelle zur Rente wegen Alters.

 

Rz. 8

Wird Wertguthaben in größerem Umfang (3-faches Regelarbeitsentgelt wird überschritten) aufgebaut, ist der Arbeitgeber zu einer Insolvenzsicherung verpflichtet.

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